TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2005/12/0095

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/04 Schulzeit;

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §2 Abs1 idF 1984/551;
BLVG 1965 §4 Abs1 idF 1997/I/138;
BLVG 1965 §4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs2 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1999/I/006;
GehG 1956 §61 Abs6 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §61 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 idF 1999/I/006;
SchulzeitG 1985 §2 Abs1;
SchulzeitG 1985 §2 Abs5 idF 1995/467;
SchulzeitG 1985 §2 Abs7 idF 1995/467;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in K, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (jetzt Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 8. September 2003, Zl. 2710.090441/7-III/9/03, betreffend Nachverrechnung bzw. Nachzahlung von Mehrdienstleistungsvergütungen für die Unterrichtsjahre 1998/99 und 1999/2000 (§ 61 GehG iVm §§ 2 und 4 Abs. 1 BLVG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer i.R. seit dem 1. September 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Handelsakademie V.

Aus dem angefochtenen Bescheid, der vorliegenden Beschwerde und den übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat in den Schuljahren 1998/99 sowie 1999/2000 (offenbar an der Handelsakademie V) Maturaklassen betreut, wobei sich ab dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung der Umfang seiner Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur Zeit davor jeweils reduziert hat und unterhalb der sonst üblichen wöchentlichen Lehrverpflichtung lag. Infolge dieser während des Unterrichtsjahres unterschiedlichen Beschäftigung wurde (soweit den Verwaltungsakten entnehmbar) die geringere Unterrichtstätigkeit nach dem jeweiligen Termin der schriftlichen Reifeprüfung bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Mehrdienstleistungsvergütung für die Zeiten, in denen er eine höhere Unterrichtstätigkeit ausgeübt hat, berücksichtigt und diese entsprechend geringer bemessen.

Nach seiner Ruhestandsversetzung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2001 an den Landesschulrat für Steiermark und ersuchte "um Nachverrechnung bzw. -zahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/00 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sog. 'Periodenglättungsdifferenz' in dem für die jeweilig zitierten Unterrichtsjahre angefallenem Ausmaße". Außerdem seien auch Krankenstände in der Zeit der Unterbeschäftigung nicht berücksichtigt worden. Nach § 61 GehG käme es auf die tatsächliche Unterrichtserteilung und die wöchentlich zu ermittelnden Mehrdienstleistungsvergütungen an; § 4 BLVG sei "wegen Ungleichbehandlung unerheblich".

Da auf Grund dieser Eingabe keine Erledigung erging, richtete der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 1. Juli 2002 einen Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur; darin führte er zusätzlich zu seinem früheren Vorbringen insbesondere aus, es könne nicht sein, dass nur für jene Dienstnehmer, die Mehrdienstleistungen erbringen müssten, im Falle einer Unterbeschäftigung im Zusammenhang mit nicht ganzjährig geführten Klassen ein Vorenthalt von Entgelt rechtlich gedeckt sein solle, während bei Vorliegen einer Unterbeschäftigung mangels Mehrdienstleistungen ein derartiger Abzug nicht vorgenommen werden könne. Auf diesen Antrag reagierte das Bundesministerium zunächst mit einem Antwortschreiben vom 27. August 2002, in dem die Auffassung vertreten wurde, der Beschwerdeführer habe an ihn gerichtete Rückfragen betreffend Konkretisierung seines Begehrens nicht beantwortet, weshalb die Verzögerung bei der Erledigung seines Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei und der Devolutionsantrag deshalb abzuweisen wäre; dazu werde der Beschwerdeführer zu einer Äußerung aufgefordert. Mit Einschreiben vom 9. September 2002 wiederholte der Beschwerdeführer darauf sein Vorbringen und machte geltend, dass er sein Anliegen bereits in ausreichend klarer und konkreter Weise vorgetragen habe. Da auch nach diesem weiteren Schreiben keine Erledigung seines Ansuchens erging, erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2003 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das auf Grund dieser Säumnisbeschwerde eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde, nachdem der nunmehr angefochtene Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung gesetzten Frist erlassen worden war, mit Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0082, eingestellt.

Mit dem auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dessen Antrag auf Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/99 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten sogenannten "Periodenglättungsdifferenz" unter Berufung auf § 61 GehG und § 4 BLVG abgewiesen. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):

"BEGRÜNDUNG

Mit Schreiben vom 10. September 2001 ersuchen Sie nach Ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2001 um Nachverrechnung bzw. Nachzahlung der in den Unterrichtsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bei der Mehrdienstleistungsvergütung in Abzug gebrachten Periodenglättungsdifferenz. Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung beantragen Sie eine bescheidmäßige Feststellung. I. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, mit weiteren Hinweisen) sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im Übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann.

Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht kein Recht auf einen Feststellungsbescheid (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1986, Slg. NF Nr. 12.354/A). Nachdem die Behörde im Sinne des Dienstrechtsverfahrensgesetzes alle Vor- und Nachteile für den Bediensteten zu berücksichtigen hat, war Ihr Antrag als Leistungsbegehren in Hinblick auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen in den entsprechenden Schuljahren zu verstehen.

II. Zur inhaltlichen Beurteilung:

In Ihrem Antrag vom September 2001 führen Sie aus, dass die 'Bestimmungen des § 4 BLVG wegen Ungleichbehandlung unerheblich sind' und ergänzen Sie dieses Vorbringen in Ihrem Devolutionsantrag vom 1. Juli 2002 dahingehend, dass 'ein Vorenthalt von Entgelt bei nicht ganzjährig geführten Klassen rechtlich nicht gedeckt sein kann.'

In dem daraufhin geführten mehrmaligen Schriftwechsel zwischen Ihnen und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekräftigen Sie diese Rechtsansicht in dem Sie ausführen, dass 'ebenfalls im gleichen Zeitraum unterbeschäftigten Lehrern eine Periodenglättungsdifferenz mangels Mehrdienstleistungen nicht abgezogen werden kann.'

Wie Sie richtigerweise in der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführen 'umfasst das Schuljahr gemäß dem Schulzeitgesetz stets ein volles Jahr und setzt sich aus dem Unterrichtsjahr und den Ferien zusammen. Ebenso ist es richtig, dass zwischen Semesterende und dem Beginn der Hauptferien bei den letzten Schulstufen (Maturaklassen) und dem Beginn der Hauptferien eine (beschäftigungsmäßige) Lücke entsteht.'

Weiters führen Sie aus, dass 'es in dieser Zwischenzeit zu einer Unterbeschäftigung jener Lehrer kommt, die Abschlussklassen unterrichten. Da die Klassen abgeschlossen waren, kam es planmäßig und generell für die betreffenden Lehrer zum Unterrichtsentfall, was bedeutete, dass auch Sie weniger als 20 Stunden, die Ihrer Lehrverpflichtung entsprochen hätten, erbracht haben. Nachdem offensichtlich der Sachverhalt (Lehrfächerverteilung in den gegenständlichen Schuljahren mit ganzjährig geführten Klassen und nicht ganzjährig geführten Maturaklassen) unbestritten ist, liegen die entscheidungswesentlichen Aspekte in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes.

Hiezu ist zu bemerken:

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer beträgt - gesetzlich im BLVG normiert - grundsätzlich 20 Wochenstunden. Im Sinne des BLVG werden die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf die Lehrverpflichtung mit unterschiedlichen 'Werteinheiten' je Wochenstunde angerechnet.

Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (so z. B. Deutsch, Latein, Hochbau, ...) werden je Wochenstunde mit 1,167 'Werteinheiten' angerechnet.

Darüber hinaus kann auch eine sonstige Tätigkeit (Werkstättenleitung, Bibliotheksbetreuung, ...) in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden.

Der Lehrer muss sohin seine 20 Stunden Grundlehrverpflichtung durch Unterrichtsleistung oder Einrechnung sonstiger Leistungen, die gesetzlich im BLVG geregelt sind, vollständig erfüllen. Nachdem durch schwankende Beschäftigungssituationen (Wegfall von Klassen, verspäteter Unterrichtsanfang oder früheres Unterrichtsende, ...) es während eines laufenden Schuljahres zu unterschiedlichen Beschäftigungssituationen kommen kann, insbesondere sich Zeiten mit einer Überschreitung der Lehrverpflichtung mit Zeiten der Unterschreitung der Lehrverpflichtung abwechseln können, hat der Gesetzgeber im § 4 BLVG eine lehrverpflichtungsmäßige Sonderregelung getroffen.

Diese Bestimmung betreffend die Lehrverpflichtung und die Erfüllung durch die Berücksichtigung von 'Werteinheiten' ist jedoch getrennt von der besoldungsmäßigen Abgeltungsregelung im GehG und insbesondere im § 61 GehG zu betrachten.

So sieht diese Sonderregelung für die gegenständlichen Schuljahre im § 4 Absatz 2 BLVG vor, dass ein Lehrer, dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung höchstens um 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten liegt, dieser wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln ist. Dieser Lehrer ist jedoch vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitungen ist durch Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.

Mit dieser Bestimmung regelte der Gesetzgeber die so genannten 'Quasivollbeschäftigten', in dem Unterschreitungen der Lehrverpflichtungen bis zu einem maximalen Ausmaß von 0,5 Werteinheiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, und der Bedienstete als vollbeschäftigt gilt. Zusätzlich wurde ein werteinheitenmäßiger Ausgleich mit Zeiten der Überschreitung der Lehrverpflichtung normiert.

In eine vergleichbare Richtung ist auch § 4 Absatz 1 BLVG zu verstehen.

Dort sind all jene Fälle geregelt, bei denen es auf Grund von nicht ganzjährig geführten Klassen und Schulen, auf Grund von lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen zu unterschiedlichen Beschäftigungssituationen der Lehrpersonen kommen kann.

Durch die demonstrative Aufzählung im letzten Satz des § 4 Absatz 1 BLVG (... gelten insbesondere Schulen und Klassen deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr (...) mit dem Tag vor Beginn der Klausurprüfung endet) regelt der Gesetzgeber (sohin der Dienstgeber für die Lehrerinnen und Lehrer in der öffentlichen Verwaltung) die Verteilung der lehrverpflichtungsmäßig erforderlichen Werteinheiten über das Schuljahr in Spezialfällen.

Diese Regelung ist die gesetzliche lex-specialis-Grundlage, dass Zeiten der Überbeschäftigung (werteinheitenmäßiges Überschreiten der 20-Stunden-Grundlehrverpflichtung) mit Zeiten der Unterschreitung der 20-Stunden-Grenze ausgeglichen werden. Dies deswegen, da unabhängig davon und durchgehend die gesetzlich geregelten Grundentlohnung bezahlt wird. D.h. auch wenn Stunden (z.B. durch ein vorzeitiges Unterrichtsende bei Maturaklassen) entfallen bekommt der Lehrer sein Grundentgelt weiterhin bezahlt, muss jedoch die Gesamtanzahl der Jahresstunden eines Lehrers leisten, der kein verkürztes Unterrichtsjahr bei seiner Klassenzuteilung hat.

Die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass das Schuljahr/Unterrichtsjahr in den schulzeitrechtlichen Bestimmungen geregelt ist, und auch Sie in den nicht abschließenden Klassen bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt zu unterrichten hatten. Genau die von Ihnen auch in der Säumnisbeschwerde dargelegten Lücke in Ihrer Beschäftigung (im Zeitraum Wegfall der Maturaklasse bis Unterrichtsende) wird auf Grund der Bestimmung des § 4 Absatz 1 BLVG ausgeglichen.

Diese Regelung entspricht der allgemeinen Vorgangsweise bei 'Gleitzeitbestimmungen' in Dienstverhältnissen, dass Gutstunden in eine andere zeitliche Periode transferiert werden, um dort Minusstunden auszugleichen.

Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu BGBl. 138/1997 verwiesen, in denen ausgeführt wird, dass '§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes derzeit vorsieht, dass bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die z.B. wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung) gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 das

2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.

Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Ziffer 1 gleichgestellt.'

Auf Grund dieser Erläuterungen ist festzustellen, dass der Ausgleich von werteinheitenmäßigen (nicht besoldungsmäßigen) 'Gutstunden' in den im § 4 Absatz 1 BLVG demonstrativ aufgezählten Fällen mit werteinheitenmäßigen Minusstunden im Vergleichszeitraum eines gesamten Schuljahres gesetzlich möglich und zulässig ist.

Die von Ihnen geltend gemachte Ungleichbehandlung zu Lehrern die über das gesamte Schuljahr werteinheitenmäßig nie die 20 Stunden-Grenze überschreiten, ist eine aus einer 'Gleitzeitregelung' resultierende sachlogische Konsequenz, Herausforderung an den Dienstgeber für diese Personen die Zeiten der Unterbeschäftigung durch entsprechende Personalmaßnahmen aufzufüllen, ändert jedoch nicht die rechtliche Beurteilung in Ihrem Fall.

Sie haben im Schuljahr 1998/99 vom 14. September bis 14. Juni 32,480, vom 15. Juni bis 16. Juni 23.150 Werteinheiten und vom 17. Juni bis 9. Juli 11,480 Werteinheiten der gesetzlichen 20 Stunden-Grenze erreicht. Auf Grund der Unterbeschäftigung im Zeitraum vom 17. Juni (Wegfall der Maturaklassen) waren die vorherigen Gutwerte um die so genannten 'Glättungswerte' von 0,724 (14. September bis 14. Juni) und 0,183 (15. Juni bis 16. Juni) zu kürzen.

Im Schuljahr 1999/2000 betrugen die Werteinheiten 24.320 (13. September bis 6. Juni) und 13,820 (7. Juni bis 7. Juli) und die entsprechende Kürzung 0,718 Werteinheiten.

Diese Vorgangsweise findet seine rechtliche Grundlage im § 2 in Verbindung mit § 4 BLVG.

Erst nachdem diese werteinheitenmäßige Berechnung auf Grund der Bestimmungen im BLVG erfolgt ist, stellt sich die besoldungsmäßige Frage der Abgeltung von Mehrdienstleistungen, da § 61 GehG im gegenständlichen Zeitpunkt eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen vorsah, wenn die Lehrverpflichtungsgrenze überschritten wurde.

Daher ergibt sich für Sie kein weiterer Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1414/03-3, ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eventualiter ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden geltend und wirft dem Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor; auf das Wesentliche zusammengefasst wird vorgebracht, dass § 4 Abs. 1 BLVG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei und dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Die belangte Behörde hat unvollständige Verwaltungsakten vorgelegt (diese beschränken sich auf einzelne Kopien und Ausdrucke aus dem elektronisch geführten Verwaltungsakt) und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen sind zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, und vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427). Es ist daher für die Entscheidung im Beschwerdefall die während der Schuljahre 1998/99 bzw. 1999/2000 geltende Rechtslage maßgebend.

§ 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG) BGBl. Nr. 244/1965, in der maßgebenden Fassung (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 551/1984; Abs. 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage 1)

1,167

2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (Anlage 2)

1,105

3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3)

1,050

4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4)

0,913

5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a)

0,955

6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b)

0,977

7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5)

0,875

8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a)

0,825

9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6)

0,75.

...

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

...

(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung."

§ 4 BLVG wurde durch BGBl. I Nr. 138/1997, mit Wirkung vom 1. September 1998 geändert und lautete in dieser Fassung wie folgt:

"§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

1.

nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie

2.

lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,

mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen."

Die Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 885 BlgNR 20. GP S. 55) führen zu dieser Novelle Folgendes aus:

"§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes sieht derzeit vor, daß bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die zB wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung) gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 das 2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.

Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Z 1 gleichgestellt. Gleichzeitig muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Aufsichtführung bei Klausurarbeiten im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie die Leistungen der Lehrer während der Zeit zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung zur Vorbereitung der Prüfungskandidaten (Arbeitsgemeinschaften) bei der Bemessung der erfüllten Lehrverpflichtung berücksichtigt wird; dies erfolgt durch den letzten Satz des § 61 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 2."

§ 61 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) wurde ebenfalls durch BGBl. I Nr. 138/1997, mit Wirkung vom 1. September 1998 neu gefasst und lautete in dieser Fassung auszugsweise:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1.

Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

              4.              Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,

1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder

2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an

a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder

b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

entfallen oder

3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung

a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und

b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder

4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an

a)

Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder

b)

gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen

mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten

1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie

2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung

insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.

(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.

..."

Die Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 885 BlgNR 20. GP S. 48 f) führen zu dieser Fassung Folgendes aus:

"Die Arbeitszeitregelung der Lehrer wird in Bezug zur Unterrichtserteilung gestellt. Dies bedeutet, daß als Basis für die Lehrerbeschäftigung die Lehrverpflichtung gilt. Durch die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter Einrechnung bestimmter Nebenleistungen (zB für die Funktion eines Klassenvorstandes und für die Übernahme von Kustodiaten) werden auch andere Leistungen (zB Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Sprechstunden und Sprechtage für Eltern, Teilnahme an Lehrerkonferenzen usw.) abgegolten. Daher soll auch die Vergütung von Mehrdienstleistungen grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Unterrichtserteilung abgestellt werden.

Neben der tatsächlichen Unterrichtserteilung sind auch die Nebenleistungseinrechnungen und bestimmte Erziehertätigkeiten zu berücksichtigen. Darauf nimmt Abs. 1 Bedacht, wobei auch Abs. 4 zu berücksichtigen ist.

Durch den neuen Abs. 2 wird die Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung im Interesse einer leichteren Vollziehbarkeit auf die Basis einer Wochenberechnung (statt einer Monats- oder Jahresberechnung) gestellt und werden sowohl die bisherigen 'Dauermehrdienstleistungen' und die 'Einzelmehrdienstleistungen' gleich behandelt, und zwar in der Weise, daß in allen Fällen die bisherige Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen gegeben werden soll. Daher ist ein einheitlicher Vergütungssatz von 1,73% des Lehrergehaltes vorgesehen.

...

Entsprechend der Überstundenvergütung im administrativen Bereich sind im Abs. 4 Z 1 nur die Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und darüber hinaus die schulzeitrechtlich nicht im Zusammenhang mit Schulferien stehenden generell einzelnen schulfreien Tage, nämlich Allerseelen und den Festtag des Landespatrons berücksichtigt.

Bezüglich des Abs. 4 Z 2 ist zu bemerken, daß der Entfall von Unterrichtsstunden wegen eintägiger Schulveranstaltungen oder eintägiger schulbezogener Veranstaltungen deshalb nicht zu einem Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen führen soll, weil derartige Veranstaltungen im Regelfall besonders unterrichtsbezogen sind (zB Lehrausgänge und Exkursionen).

Die im Abs. 4 Z 3 genannten lehramtlichen Pflichten ergeben sich aus § 211 BDG 1979, aus § 31 LDG und aus § 31 LLDG in Verbindung mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Durch die Z 3 wird zB der Fall erfaßt, daß ein Lehrer den Dienstauftrag erhält, einen verletzten Schüler ins Spital zu begleiten.

Die im Abs. 4 Z 4 angeführten Schulungsveranstaltungen nach § 25 Abs. 6 PVG betreffen Personalvertretungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) sowie Reden und Verhandeln. Als Veranstaltungen des Dienstgebers für die Personalvertreter belasten sie finanziell den Bund. Werden diese Schulungen von der Gewerkschaft abgehalten, wird damit der Aufwand des Bundes entlastet.

Auf Grund der Abs. 1 bis 3 gebührt für Unterrichtsstunden über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, die auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, jedoch wegen Krankheit entfallen, keine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch ein Lehrer in einer Woche, in der er teilweise wegen Krankheit Unterricht nicht erteilen konnte, zu Supplierungen über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung herangezogen wird, so sind diese Mehrdienstleistungen gemäß Abs. 6 zu vergüten. Dadurch soll verhindert werden, daß ein Lehrer zusätzlich angeordnete Überstunden unentgeltlich zu halten hat, nur weil er während eines anderen Teiles der Woche krank ist oder war."

Abs. 6 des § 61 GehG wurde in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. September 1998 durch BGBl. I Nr. 123/1998, folgende Fassung gegeben:

"(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre."

Durch BGBl. I Nr. 6/1999, entfiel mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in § 61 Abs. 5 GehG die Ziffernbezeichnung "1" sowie die Ziffer 2; an deren Stelle trat die am 1. April 1999 in Kraft getretene Regelung des § 63b GehG, wonach für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung eine gesonderte nach Wochenstunden bemessene Abgeltung vorgesehen wurde. Die Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 1476 BlgNR 20. GP S. 23) begründen dies damit, dass nach der bis dahin geltenden Rechtslage für die Vorbereitung der Kandidaten für die genannten Prüfungen keine Abgeltung vorgesehen sei, sondern dass diese Zeiten nach § 61 Abs. 5 Z. 2 GehG im Hinblick auf die Erhaltung von Mehrdienstleistungen und das gemäß § 4 BLVG verkürzte Schuljahr insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln seien. Dies führe jedoch in verschiedenen Fällen zu einer ungleichen Behandlung.

§ 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77 in der maßgebenden Fassung (Abs. 2 Z. 1, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995; Abs. 2a in der Fassung BGBl. Nr. 45/1998; Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1988) lautet:

"Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet;

für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären."

II.2. Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 10. September 2001 war der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 in Verbindung mit § 2 Z. 8 lit. a Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (DVV 1981) in der Fassung BGBl. Nr. 79/1985 bzw. BGBl. Nr. 41/1996 als Dienstbehörde erster Instanz für "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" zuständig; zu diesen Leistungen aus dem Dienstverhältnis gehören auch die Mehrdienstleistungsvergütungen nach § 61 GehG. Dienstbehörde zweiter Instanz und damit sachlich in Betracht kommende Oberbehörde war zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde. An dieser Zuständigkeitsregelung hat auch die Neufassung der Zuständigkeitsvorschriften in Dienstrechtsangelegenheiten durch BGBl. I Nr. 119/2002 mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 nichts geändert (vgl. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 DVG sowie § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981). Die belangte Behörde war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Entscheidung auf Grund des offenen Devolutionsantrages zuständig.

Nach § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um Nachverrechnung bzw. Nachzahlung von Mehrdienstleistungsvergütungen für Leistungen während der aktiven Dienstzeit des Beschwerdeführers handelt, war somit unbeschadet der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers weiterhin die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörden gegeben.

II.3. Der Anspruch auf eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG setzt voraus, dass die wöchentliche Lehrverpflichtung durch Unterrichtserteilung (unter Einrechnung von bestimmten Nebenleistungen) tatsächlich überschritten wird. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Nachverrechnung bzw. Nachzahlung" von Mehrdienstleistungsvergütungen ist daher als erster Schritt das Ausmaß der für ihn geltenden Lehrverpflichtung zu ermitteln.

Nach § 2 BLVG beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der (Bundes)Lehrer 20 Wochenstunden, wobei die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit bestimmten nach der Art der Unterrichtsgegenstände differenzierten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. Für Unterrichtsgegenstände, die nicht in § 2 BLVG erfasst oder neu eingeführt wurden, sind entsprechende Regelungen nach § 7 BLVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) durch Verordnung zu treffen. § 2 BLVG geht vom Regelfall eines durchgehenden Schul- bzw. Unterrichtsjahres aus, während dessen die Unterrichtsleistung entsprechend der Lehrfächerverteilung während des gesamten Unterrichtsjahres gleichmäßig erbracht wird. Damit wird die "Normalarbeitszeit" der Lehrer derart festgelegt, dass sie während eines durchgehenden Unterrichtsjahres regelmäßig 20 Wochenstunden Unterricht zu erteilen haben.

Den nach den schulzeitrechtlichen Vorschriften möglichen Fall eines verkürzten Unterrichtsjahres an Schulen oder einzelnen Klassen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 5 Schulzeitgesetz 1985) regelt § 4 BLVG:

Danach sind die § 2 und 3 BLVG auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an Schulen bzw. Klassen mit durchgehendem Unterrichtsjahr entspricht. Als solche nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung und den damit übereinstimmenden Gesetzesmaterialien insbesondere auch Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (wie z.B. einer Reifeprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c letzter Halbsatz des Schulzeitgesetzes 1985 mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Diese Regelung betrifft somit - wie sich aus dem Wortlaut und den Materialien ergibt - den Fall, dass ein Lehrer entsprechend der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung infolge eines verkürzten Unterrichtsjahres im Vergleich zum "Normalfall" einer ganzjährig geführten Schule oder Klasse während einzelner Teile des Unterrichtsjahres eine Unterrichtsleistung von weniger als 20 Wochenstunden bzw. als die entsprechenden Werteinheiten (unter Einrechnung von Nebenleistungen) erbringt. Ungeachtet des insofern überschießenden Wortlautes nicht erfasst sind Fälle, in denen ein Lehrer ohnedies während des gesamten "normalen" Unterrichtsjahres 20 Wochenstunden unterrichtet und damit seine "Normalarbeitszeit" erbringt, darüber hinaus aber in unterschiedlichem Ausmaß Mehrdienstleistungen erbringt.

Für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr ist die Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 BLVG durch Vergleich mit einem Lehrer an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse zu ermitteln, so zwar, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden des Lehrers mit verkürztem Unterrichtsjahr (bei einer Durchschnittsberechnung) der eines Lehrers an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse entspricht. Dies bedeutet, dass das Ausmaß der Normalarbeitszeit eines Lehrers an einer Schule oder Klasse mit verkürztem Unterrichtsjahr gleich hoch ist wie bei Lehrern an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen, und sich lediglich die Verteilung der Unterrichtsleistung während des Unterrichtsjahres bei den beiden betroffenen Gruppen von Lehrern unterscheidet: Während sich bei ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen die Unterrichtsleistung im Ausmaß der Lehrverpflichtung gleichmäßig über das Unterrichtsjahr verteilt, kommt es bei Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr dazu, dass während einzelner Teile des Jahres eine höhere Unterrichtsleistung, während anderer hingegen eine geringere Unterrichtsleistung als die "normalen" 20 Wochenstunden zu erbringen sind. Aus der in § 4 Abs. 1 BLVG grundgelegten "Umrechnung" der zu erbringenden Jahresstunden auf eine "Normalschule" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, Zl. 93/12/0082) folgt somit als notwendige Konsequenz, dass Zeiten einer "Überbeschäftigung" in einzelnen Unterrichtswochen - gemessen an der aus § 2 BLVG erfließenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Stunden an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen - durch Zeiten der "Unterbeschäftigung" in anderen Unterrichtswochen kompensiert werden, sodass die "Unterbeschäftigung" während einzelner Schulwochen den aus der "Überbeschäftigung" während anderer Zeiten entstandenen Überhang reduziert. Es liegt daher im System dieses Regelungskonzeptes, dass derartige Zeiten der "Überbeschäftigung" nicht zu einer Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG führen können, soweit sie durch Zeiten einer "Unterbeschäftigung" kompensiert werden. Ein Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen kann für Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr daher nur entstehen, wenn sie insgesamt die - nach § 4 Abs. 1 BLVG im Wege einer Jahresdurchschnittsberechnung zu berechnende - "Normalarbeitszeit" überschreiten.

Bei der Ermittlung der "Normalarbeitszeit" eines Lehrers an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Schuljahr ist die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines vergleichbaren Lehrers an einer ganzjährig geführten Schule bzw. Klasse heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270). "Vergleichbar" ist dabei ein Lehrer an einer Schule bzw. Klasse gleichen oder ähnlichen Typs mit ganzjährigem Unterricht. Durch das Abstellen auf die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines vergleichbaren Lehrers knüpft § 4 Abs. 1 BLVG an die schulzeitrechtlichen Regelungen über das Schul- bzw. Unterrichtsjahr an (vgl. § 2 Schulzeitgesetz 1985). Die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines Lehrers an einer "Normalschule" ist dabei in der Weise zu ermitteln, dass ausgehend von der auf Grund der gesetzlichen Regelung vorgegebenen konkreten Dauer des jewei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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