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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausf dahingehend, daß im Beschwerdefall der ärztliche Amtssachverständige aufgrund des (bewußt gezielten) Verhaltens des Besch nach dem Unfall hinreichend beurteilen konnte, ob die Dispositionsfähigkeit des Besch zum Unfallszeitpunkt gegeben war.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030070.X04Im RIS seit
12.06.2001