RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0070

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Ausf dahingehend, daß im Beschwerdefall der ärztliche Amtssachverständige aufgrund des (bewußt gezielten) Verhaltens des Besch nach dem Unfall hinreichend beurteilen konnte, ob die Dispositionsfähigkeit des Besch zum Unfallszeitpunkt gegeben war.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030070.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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