RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0051

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
VStG §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0129 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12335 A/1986; RS 5

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; die Gewinnung eines persönlichen Eindruckes vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung.

Schlagworte

BeweiseVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030051.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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