RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0323

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0269 1

Stammrechtssatz

Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (Hinweis E 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030323.X01

Im RIS seit

09.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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