Leistet ein Zeuge in einem Strafverfahren einer Ladung nicht Folge, worauf die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und der Zeuge zu einem neuerlichen Termin geladen wird, dem er abermals nicht Folge leistet, worauf das Strafverfahren gem § 51 Abs 5 VStG eingestellt werden muß, so handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie - auch nach der Einstellung des Strafverfahrens, in dem der Zeuge aussagen sollte - der Berufung des Zeugen gegen die Verhängung der Zwangsstrafe durch die Erstbehörde nicht Folge gibt, zumal der Verpflichtung nicht entsprochen wurde.