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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Besch die Geschwindigkeitsüberschreitung zugibt, kann lediglich abgeleitet werden, daß damit der Tatbestand des § 52 lit a Z 10 StVO objektiv erfüllt ist, doch kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, daß der Besch damit auch die Schuldfrage unbekämpft ließ, ihn also auch subjektiv kein Verschulden treffe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009