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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0159).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenAblehnung eines BeweismittelsSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030051.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010