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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die sogenannten "Diplomatenzonen" sind in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet worden; im Sinne dieser Verpflichtung liegt es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zufahrt und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone ist daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020010.X02Im RIS seit
12.06.2001