RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0218

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/279;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit b StVO iVm § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Diese ist auch dann gegeben, wenn dem Betreffenden objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0098).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020218.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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