Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit b StVO iVm § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Diese ist auch dann gegeben, wenn dem Betreffenden objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0098).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020218.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014