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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0078 E 3. Oktober 1985 VwSlg 11895 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO besteht nur für Gehsteige innerhalb von drei Metern von der Liegenschaft (Besserstellung gegenüber den Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien vom 16.11.1962 und vom 14.10.1965). Dass ein (wesentlich breiterer) Gehsteig zum Teil als "Parkanlage" (mit Bäumen und Bänken) ausgestaltet ist, nimmt ihm nicht die Qualifikation eines Gehsteiges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020100.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009