TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/22 2007/06/0055

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
GdO Stmk 1967 §45 idF 2004/049;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des GS und 2. der HS, beide in B, beide vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. FA13B-12.10-R-142/2006-23, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. O GmbH in W, vertreten durch Onz Onz Kraemer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16;

2. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte (damals als O-AG) stellte mit Schreiben vom 19. November 2003 (eingelangt im Gemeindeamt der zweitmitbeteiligten Gemeinde am 20. November 2003) den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau einer Tankstelle auf den Grundstücken Nr. 374/2 und 373, an der Bundesstraße B 69. Das Projekt sieht eine Tankstelle mit drei Multiproduktzapfsäulen, ein Shopgebäude mit westlich angebautem Waschhallengebäude (einschließlich Betriebsräumen für die Verwaltung und Heizung), sowie an der westlichen Grundgrenze zwei Staubsaugerplätze und fünf Parkplätze und südöstlich an der Bundesstraße drei Parkplätze vor. Die Zufahrt zum Waschhallengebäude ist entlang der östlichen Grundgrenze zu dem unmittelbar angrenzendem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin und dann nördlich des Shopgebäudes (oder anders ausgedrückt: hinter dem Shopgebäude) bis zu dem westlich des Shopgebäudes gelegenen Waschhallengebäude vorgesehen. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers, auf dem sich ein Gästehaus befindet, schließt nordöstlich an das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin an.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen. Sie machten insbesondere geltend, dass das Projekt, soweit die Baugrundstücke im hinteren Bereich nicht mehr als Industriegebiet I, sondern als allgemeines Wohngebiet gewidmet seien, dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Der Verwendungszweck des Bauwerkes ergebe eine Lärm- und Geruchsbelästigung, die über das ortsübliche Ausmaß bei weitem hinausgehe und eine Gesundheitsgefährdung der anderen Grundeigentümer und der Gäste des Beherbergungsbetriebes bewirke. Es seien keine entsprechenden Schutzmaßnahmen vorgesehen, sodass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG für den Betrieb des Erstbeschwerdeführers (eine Pension) nicht sichergestellt seien. Es werde durch die zu- und abfahrenden Fahrzeuge in der Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr eine erhebliche Abgasbelastung und dadurch eine Luftverschmutzung hervorgerufen. Die Zweitbeschwerdeführerin, als Eigentümerin des dem Baugrundstück östlich unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 377/1, KG A, beabsichtige, auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstückes (der von der B 69 abgewandten Seite) ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen zu errichten und erhebe daher die gleichen Einwendungen. Es sei zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Tankanlage unmittelbar an das allgemeine Wohngebiet anschließe und schon derzeit Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft bestünden.

Die Fachabteilung 18 A des Amtes der Stmk. Landesregierung (Gesamtverkehr und Projektierung) nahm mit dem verkehrstechnischen Gutachten vom 8. April 2004 zu dem vorliegenden Projekt im Wesentlichen in der Weise Stellung, dass mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nicht zu rechnen sei, sofern die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere betreffend die Ausgestaltung der geplanten Zufahrt über die neu zu errichtende Linksabbiegespur) gesetzt werden (dieses Gutachten ging basierend auf den von der Erstmitbeteiligten angegebenen rund 250 Zufahrten pro Tag von einer maximalen Zufahrtsbelastung von 40 Zu- und Abfahrten pro Stunde aus).

Die Fachabteilung 17 C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Referat Luftgüteüberwachung) erstattete das immissionstechnische Gutachten vom 22. April 2004. Dabei wurde davon ausgegangen, dass während der Betriebszeit maximal 250 Kundenbewegungen zu erwarten seien. Ausgehend von 30 bis 40 Treibstofflieferungen im Jahr sei wöchentlich maximal mit einer Befüllung der Vorratsbehälter zu rechnen. In der höchstbelasteten Stunde werde eine Fahrzeugfrequenz von 35 Fahrzeugen angenommen. Davon würden 12 Zufahrten nur zum Tanken, 18 zum Tanken und/oder Shop und 5 zum Tanken und Waschen erfolgen. Für die Zufahrt zum Tanken wurde eine Wegstrecke von 80 m, für jene zum Tanken und/oder Shop von 100 m und für jene zum Tanken und Waschen eine Wegstrecke von 200 m veranschlagt, insgesamt also eine Wegstrecke von 3760 m in der höchstbelasteten Stunde. Daraus errechnete der Sachverständige unter Anwendung einer durchschnittlichen Flottenzusammensetzung und den daraus resultierenden Emissionsfaktoren einen Emissionsmassenstrom von 2,8 g/h an NOx. Zusätzlich werde berücksichtigt, dass innerhalb dieser Stunde auch die Anlieferung von Treibstoffen erfolge. Dies verursache zusätzlich NOx-Emissionen von 10,5 g/h. Zur Beheizung der Anlage werde eine Ölfeuerungsanlage mit einer Nennleistung von 63 kW eingesetzt. Als Brennstoff diene Heizöl EL. Bei ordnungsgemäßem Betrieb und der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle sei davon auszugehen, dass von dieser Anlage keine merkbaren Einflüsse auf Nachbargrundstücke aufträten.

Die Betankungsvorgänge von leicht flüchtigen Treibstoffen erfolgten unter Einsatz eines Gasrückführsystems, das gewährleiste, dass die aus dem Tank verdrängte Luft weitgehend abgesaugt werde. Damit sei auch nicht mit Geruchsemissionen zu rechnen, die außerhalb der unmittelbaren Betankungsfläche wahrgenommen werden könnten. Die Immissionszusatzbelastung aus dem Verkehr auf der Anlage werde unter Anwendung eines Box-Fluss-Modells ermittelt. Es werde von Voraussetzungen ausgegangen, die für die Verdünnung von Luftschadstoffen ungünstig seien (geringe Windgeschwindigkeiten, keine chemische Umwandlung). Es ergebe sich rechnerisch eine Zusatzbelastung von 0,1 µg/m3 an der Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes. Dieser Wert liege um mehr als eine Zehnerpotenz unter der Irrelevanzschwelle, die mit 3 % des Grenzwertes festgelegt sei. Aus der Sicht der Luftreinhaltung (Immissionstechnik) könne dem Vorhaben bei plangemäßer Errichtung und beschreibungsgemäßen Betrieb zugestimmt werden.

Im schalltechnischen Gutachten der Fachabteilung 17 C des Amtes der Stmk. Landesregierung (Schall-, Erschütterungs- und Lärmschutztechnik) vom 1. Juli 2004 wurde auf der Grundgrenze des östlich von den Baugrundstücken gelegenen Grundstückes des Erstbeschwerdeführers der Messpunkt IP 1 angenommen. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten liege die geplante Betriebsanlage zum Gästehaus R. des Erstbeschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 377/2 ca. 80 m entfernt. Entscheidend für die Lärmsituation in der Umgebung sei der Verkehrslärm aus der angrenzenden Bundesstraße B 69. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse seien durch eine Langzeitmessung messtechnisch erfasst worden. Die Messungen seien vom Freitag, 16. April 2004, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 19. April 2004, 8.00 Uhr, durchgeführt worden.

Der Bereich der künftigen Tankstelle auf dem Baugrundstück 374/2 sei im straßennahen Bereich bis auf eine Tiefe von 60 m im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Bauerwartungsland für die Baulandkategorie J/1 ausgewiesen. Das Gästehaus der Beschwerdeführer liege im Bauerwartungsland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet (WA), ebenso sei der südlich der B 69 gelegene Nachbarschaftsbereich als WA ausgewiesen.

An ortsüblichen Schallimmissionen wurde am Messpunkt IP 1 (Tag: 6.00-18.00; Abend: 18.00-22.00) am Freitag, 16. April 2004, ein Basispegel LA, 95 von 47,3 (bei Tag) und von 45,1 dB (am Abend), ein energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq von 52,7 dB (bei Tag) und von 51,3 dB (am Abend) ermittelt. Am Samstag, 17. April 2004, ergab sich ein Basispegel LA, 95 von 42,5 dB (bei Tag) und von 40,2 dB (am Abend) bzw. ein energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq von 48,7 dB (bei Tag und am Abend), und am Sonntag, 18. April 2004, ein Basispegel von 39,7 dB (bei Tag) und von 35,6 dB (am Abend) bzw. ein energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq von 47,9 dB (bei Tag) und 52,0 (abends).

Am Messpunkt IP 1 wurde ein Gesamtbeurteilungspegel (die Summe aller Teilbeurteilungspegel der verschiedenen durch die Tankstelle verursachten Lärmquellen) von 29,3 dB ermittelt. Dabei wurden folgende Lärmquellen berücksichtigt: Doppelstaubsauger, Klimaanlagenansaugöffnung, Klimaanlagenausblasöffnung, Lkw-Ausfahrt, "Pkw Wasch Einfahrt", "Pkw Wasch Ausfahrt", Pkw Tanken, die beiden Parkplatzbereiche und das Tor der Waschanlageneinfahrt bzw. -ausfahrt.

Bei der Berechnung der Schallpegelspitzen LA, max. wurde das Türenschlagen der Pkw westlich bzw. südlich bzw. das Starten der Pkw bei der Abfahrt südlich und westlich und das Herumfahren eines Lkw um das Shopgebäude berücksichtigt.

Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 gelte als "Grenze der zumutbaren Störung" für den Beurteilungspegel LA, r, eine Erhöhung um 10 dB über dem Grundgeräusch-(Basis-)pegel LA, 95. Der Grundgeräuschpegel sei am IP 1 mit tagsüber 39,7 dB und abends 35,6 dB messtechnisch bestimmt worden. Unter Zugrundelegung der angeführten Richtlinie ergebe sich eine Grenze der zumutbaren Störung von 50 dB (= 40 dB + 10 dB). Für die baurechtliche Beurteilung sei die Istsituation (die örtlichen Verhältnisse), das Soll-Maß und das Widmungsmaß entscheidend. Das Widmungsmaß betrage gemäß der ÖNORM S 5021 für die Widmung "Allgemeines Wohngebiet" 55 dB (am Tag), 45 dB (in der Nacht), für die Widmung Industriegebiet J/I 65/55 dB (Tag/Nacht).

Zu den Kriterien der Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit der in Frage stehenden Lärmquellen nahm der Sachverständige an, dass diese nicht gegeben sei. Diese Kriterien seien in der Berechnung des Beurteilungspegels bereits berücksichtigt.

Für den Messpunkt IP 1 ging der Sachverständige von örtlichen Schallimmissionen (Basispegel LA, 95 am Sonntag und bei Tag) von 40 dB, von der Grenze der zumutbaren Störung nach dem Basispegel von 50 dB, von der Ist-Situation abends bzw. am Sonn- und Feiertag von 48 bis 51 dB, von einem Grenzwert für Schallpegelspitzen LA, max. bei Tag von 75 dB, am Abend und am Sonn- und Feiertag von 66 dB, von spezifischen Schallimmissionen (Gesamtbeurteilungspegel LA, r) von 29 dB und von Schallpegelspitzen aus Lkw-Vorbeifahrten von 54 dB aus.

Zusammenfassend stellte der schalltechnische Amtssachverständige Folgendes fest:

"a) Beurteilung Gewerberecht:

Stellt man dem ermittelten Grenzwert (Grenze der zumutbaren Störung 50 dB) die berechneten Werte der spezifischen Schallimmissionen der Anlage mit 29 - 35 dB gegenüber, so ist festzustellen, dass diese weder am ausgewählten Immissionspunkt noch an den sonstigen Immissionsbereichen zu Beeinflussungen der örtlichen Verhältnisse führen können.

Eine Änderung der ortsüblichen Immissionen aus dem Verkehrslärm der B 69 ist nach dem Schallpegeladditi0nsgesetz nur dann möglich, wenn die aus dem künftigen Betrieb zu erwartenden spezifischen Geräusche die Ist - Situation um weniger als 10 dB unterschreiten.

Bezüglich Schallpegelspitzen lässt sich feststellen, dass keine zu erwartenden Spitzen aus dem Tankstellenbetrieb an den Immissionspunkten 1 - 4 höher sind als die Lärmspitzen resultierend aus den Vorbeifahrgeräuschen der B 69. Die Grenzwerte für Schallpegelspitzen im Freien gemäß ÖAL-Richtlinie Nr.3/Bl. 1 werden nicht überschritten.

b) Beurteilung Baurecht:

In baurechtlichen Verfahren ist zu beurteilen

a)

ob Änderungen der örtlichen Verhältnisse zu erwarten sind und

b)

Überschreitungen der Widmungsmaße eintreten können.

Zu a) Wie bereits in der gewerberechtlichen Beurteilung ausgeführt, sind Änderungen der ortsüblichen Verhältnisse nicht möglich, da die aus dem künftigen Betrieb der Bauwerke ermittelten Schalldruckpegelwerte von 29 - 35 dB um mehr als 10 dB unter der Ist - Situation in den kritischen Zeitbereichen abends sowie an Sonn- und Feiertagen liegen.

Zu b) Die spezifischen Schallimmissionen im Bereich der Grundgrenze des Betriebsareals liegen deutlich um mehr als 10 dB unter den örtlichen Verhältnissen und könne somit, auch wenn durch den Verkehrslärm der Landesstraße das Widmungsmaß bereits erreicht ist, keine Veränderung der Ist - Situation bewirken.

Die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Immissionsorte liegen tagsüber unter dem Widmungsmaß von 55 dB und werden, wie bereits unter a) ausgeführt, nicht verändert. Eine Überschreitung des Widmungsmaßes ist daher nicht gegeben.

Zusammenfassend wird aus schalltechnischer Sicht festgestellt, dass bei konsensgemäßer Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage keine Überschreitung der Grenzwerte im zu beurteilenden Zeitraum Tag 06.00 - 22.00 Uhr zu erwarten ist."

In der fortgesetzten Verhandlung am 5. Juli 2004 wendete sich der Beschwerdevertreter insbesondere gegen die eingeholten Gutachten. Das immissionstechnische Gutachten gehe unzutreffend von einer maximalen Fahrzeugfrequenz pro Stunde von 35 Fahrzeugen aus, während das verkehrstechnische Gutachten eine maximale Zufahrtsbelastung von 40 Fahrzeugen annehme. Auch das lärmtechnische Gutachten werde als nicht aussagekräftig erachtet. Insbesondere sei auf Lkw mit Kühlanlagen, die die Tankstelle benützten, nicht Rücksicht genommen worden. Das Projekt halte, was den Immissionsschutz betreffe, den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien nicht ein. Die Widmung Industriegebiet I bestehe nur in einer Tiefe von 60 m von der öffentlichen Verkehrsfläche. Bereits die hinter dem Shop liegenden Baulichkeiten für die Zufahrt zur Waschstraße, insbesondere aber für die Zufahrt durch Lkw, u.a. zur Belieferung, lägen außerhalb dieser Widmung. Soweit das Projekt im allgemeinen Wohngebiet liege, werde gegen einen erhöhten Immissionsschutz verstoßen, insbesondere durch die Verkehrs- und auch Schwerverkehrsbewegungen auf den Verkehrsflächen hinter dem Shopgebäude zur Erreichung der Waschstraße und zur Belieferung. Das Projekt verletze aber auch den Immissionsschutz durch die während und nach den Betriebszeiten vorgesehene Beleuchtung. Insbesondere in den Abendstunden komme es zu einer großflächigen Lichtdurchflutung der Bereiche der Tankstelle und der Waschstraße. Diese Lichtreize gelangten ungehindert auf die Grundstücke der Beschwerdeführer.

Im lichttechnischen Gutachten der Fachabteilung 17 B des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 2. August 2004 wurde ausgeführt, dass mangels österreichischer Vorschriften als Richtlinie die Stellungnahme der deutschen lichttechnischen Gesellschaft über die "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen" herangezogen werde. Am 22. Juli 2004 seien bei den Nachbarn der geplanten Tankstelle (u.a. den Beschwerdeführern) Beleuchtungsstärkemessungen durchgeführt worden (derzeitige Grundbeleuchtungsstärke). Am Gästehaus der Beschwerdeführer in ca. 110 m Entfernung sei eine Beleuchtungsstärke von bis zu 0,3 Lux ermittelt worden. Als Grenzwert sei von 6.00 bis 22.00 Uhr 3 Lux und für die restliche Zeit 1 Lux angegeben worden. Die derzeit vorhandene Beleuchtungsstärke u.a. bei dem Haus der Beschwerdeführer werde nach dem Gutachten durch die Straßenbeleuchtung hervorgerufen. Die angeführten Grenzwerte gälten nicht für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen.

Am 27. Juli 2004 seien bei der O-Tankstelle in G (nach Auskunft von Ing. S. seien die lichttechnischen Auswirkungen - Lichtimmissionen - der genannten Tankstelle mit der geplanten Tankstelle vergleichbar) in der Messzeit von 22.00 bis 23.00 Uhr folgende Beleuchtungsstärken im Nahbereich der Tankstelle in folgenden Entfernungen gemessen worden: 20 m - 10 Lux, 30 m - 2,3 Lux, 40 m - 1,5 Lux, 50 m - 0,7 Lux, 60 m - 0,6 Lux, 70 m - 0,5 Lux, 80 m - 0,4 und 110 m 0,2 Lux. Der Grenzwert von 3 Lux werde ab einer Entfernung von ca. 25 bis 30 m (von der Tankstelle) bereits unterschritten. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass davon ausgegangen werde, die geplante Tankstelle werde ähnliche oder gleiche Lichtimmissionen verursachen wie die Tankstelle in G. Beim Haus der Beschwerdeführer werde der Grenzwert der Beleuchtungsstärke (verursacht durch die Beleuchtungsanlage der geplanten Tankstelle) nicht überschritten.

Der immissionstechnische Sachverständige der Fachabteilung 17 C (Referat Luftgüteüberwachung) ergänzte sein Gutachten mit einer Stellungnahme vom 30. August 2004 im Hinblick darauf, dass im verkehrstechnischen Gutachten von maximalen 40 Fahrbewegungen pro Stunde ausgegangen wurde. Die fünf weiteren Fahrzeuge ordnete der Sachverständige der Zufahrt zum Tanken und Waschen zu und kam in der Folge zu einer insgesamten Wegstrecke von 5.760 m, woraus sich ein Emissionsmassenstrom von 3,6 g/h an NOx errechnete. Die zusätzlich in Rechnung gestellten Fahrten würden über die Wegstrecke von 200 m geführt. In Summe ergäben sich NOx-Emissionen von 14,0 g/h (im Vergleich zu 13,3 g/h, das entspreche einer Zunahme von ca. 5 %). Auch unter dieser Annahme ergebe sich rechnerisch eine Zusatzbelastung von 0,1 µg/m3 an der Grundgrenze des Betriebsgrundstückes. Aus der Sicht der Luftreinhaltung (Immissionstechnik) ergäbe sich keine Änderung der seinerzeitigen Schlussfolgerungen.

In der lärmtechnischen Ergänzung des Gutachtens vom 8. September 2004 führte der Amtssachverständige zu Einwänden der Beschwerdeführer aus, dass sich die angegebene Entfernung der Tankstelle zum Haus der Beschwerdeführer auf den Mittelpunkt der Anlage bezogen habe. Bei der Berechnung der einzelnen Lärmquellen seien die genauen Abstände berücksichtigt worden. Weiters sei nach dem Projekt das Abstellen von LKW mit Kühlaufbauten nicht vorgesehen und somit in der Berechnung auch nicht berücksichtigt worden. Der Einfluss eines Kühlaggregates auf die Immissionsbeurteilung sei durchaus möglich, sollte ein Abstellen nordöstlich des Tankstellenshops erfolgen. Dieser Bereich sei laut Projekt jedoch lediglich als Fahrweg für die Zufahrt zur Waschhalle und für allfällige LKW Betankungen bzw. für die Tankfahrzeuge vorgesehen. Kurzfristig mögliche Parkvorgänge innerhalb der Betriebszeit von 06.00 - 22.00 Uhr seien nur im Bereich der Tankstellenüberdachung oder im Bereich der beiden Parkflächen möglich. Die geringste Entfernung zum Wohnhaus der Beschwerdeführer sei für diese Quelle mit ca. 74 m anzunehmen. Bei einem Emissionswert für dieselbetriebene Kühlaggregate auf den LKW-Aufbauten von Lw,A = 98 dB errechne sich in dieser Entfernung unter der Annahme, dass 5 LKW mit Kühlaufbauten mindestens je 30 Minuten parkten, ein Beurteilungswert für den Tag von 48 dB.

Dieser Beurteilungswert liege um 8 dB über dem gemessenen Grundgeräuschpegel in den Abendstunden und somit unter der Grenze der zumutbaren Störung.

Durch das Laufen lassen von LKW-Motoren während der Anlieferung seien deutlich geringere Emissionswerte von ca. 85 dB gegeben und diese Emissionsquelle könne die vorliegende Beurteilung daher nicht beeinflussen.

Bei der für Staubsaugergeräusche während der Lärmpausen des Verkehrs angegebenen Schallleistung von 74 dB betrage auch bei einem ununterbrochenen Betrieb der Immissionswert zu dem 109 m entfernten Wohnhaus der Beschwerdeführer auf Grund der Entfernung nur 25 dB. Dieser Beurteilungswert liege weit unter dem gemessenen Grundgeräuschpegel und könne daher auch in längeren Verkehrspausen nicht wahrgenommen werden.

Die Ermittlung der IST-Situation sei auf Grund der Erfahrungen des Sachverständigen erfolgt, dass im Nahbereich von Bundes- und Landesstraßen vor allem an Sonn- und Feiertagen wegen des Wegfalles des LKW Schwertransportes die geringsten Verkehrslärmimmissionen aufträten. Die durch den Tourismus höhere Verkehrsfrequenz könne hingegen diese Verminderung nicht aufheben, da hiefür eine Verdoppelung der sonst üblichen stündlichen Frequenz erforderlich wäre. Darüber hinaus werde durch den Pendlerverkehr vor allem zu Wochenbeginn zusätzlich zum wieder einsetzenden LKW Verkehr die IST-Situation bestimmt.

Auf der Grundlage des lärmschutztechnischen Gutachtens vom 2. Juli 2004 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2004, der immissionstechnischen Stellungnahme vom 22. April 2004 und dem lichttechnischen Gutachten vom 2. August 2004 stellte der medizinische Amtssachverständige Dr. G.P. in seinem Gutachten vom 8. September 2004 zu den gesundheitlichen Auswirkungen im maßgebenden Nachbarschaftsbereich auf Grund der Lärmemissionen der geplanten Tankstelle Folgendes fest:

"Entscheidend für die Lärmsituation der Umgebung ist der Verkehrslärm aus der angrenzenden Bundesstraße B 69. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse wurden durch eine Langezeitmessung (siehe Gutachten, Ing. W...) erfasst. Demnach wurde auf IP 1 (Gästehaus R..., Familie S..) ein Basispegel LA 95 am Tag (Sonntag) von 40 dB und am Abend 36 dB gemessen.

Die zukünftigen Lärmimmissionen bei den betroffenen Nachbarn werden im wesentlichen durch das Zu- und Abfahren von KFZ, durch die Türöffnen- und Schließen sowie durch Tätigkeiten, welche im Rahmen der KFZ-Waschanlage entstehen, hervorgerufen. Geräusche wie z. B. von Staubsaugern aus der KFZ-Reinigungsanlage, sowie KFZ-Lärm beim Betankungsvorgang wurden bei den Lärmmessungen miteingerechnet. Eine besondere Belästigungswirkung durch diese Lärmimmission kann auch deshalb nicht angenommen werden, da diese Geräusche zum Teil vom Geräuschcharakter einem Verkehrslärm entsprechen, wie er auch jetzt vorhanden ist. Diese Geräusche liegen soweit unter der Istsituation, dass sie kaum getrennt wahrgenommen werden können.

Da das Istmaß der örtlichen Schallimmission mit 48 bis 51 dB bereits höher ist als der Grundgeräuschpegel + 10 dB, darf aus medizinischer Sicht durch Hinzutreten einer neuen Schallquelle (Tankstelle) dieser Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Aufgrund der bereits bestehenden Belastung des Gebietes durch Verkehrslärmimmissionen ist sicherlich ein Schutzbedürfnis vor weiterer Erhöhung der Schallimmissionen gegeben.

Im gegenständlichen Fall liegt der Dauerschallpegel LA eq als Istmaß mit 48 bis 51 dB aber immer noch deutlich unter dem Widmungsmaß gemäß ÖNORM S 5021 für Allgemeines Wohngebiet von 55 dB am Tag bzw. 45 dB in der Nacht und unterschreitet auch den von der WHO empfohlenen Wert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit dauernder Wohnnutzung von 55 dB am Tag. Ab einem Pegelbereich von LA eq 55 dB beginnen Belästigungsreaktionen allgemein merkbar zu werden.

Zeitdefinition:

Tag: 06.00 bis 22.00 Uhr, Nacht: 22.00 bis 06.00 Uhr.

Der Gesamtbeurteilungspegel LAr durch die geplante Tankstelle liegt am I-Punkt 1 bei 29 dB, am I-Punkt 2 bei 33 dB, am I-Punkt 3 bei 31 dB und am I-Punkt 4 bei 35 dB. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen mit 54 dB am I-Punkt 1 deutlich unter den geforderten Grenzwerten, welche am Abend und an Sonn- und Feiertagen 66 dB im gegenständlichen Fall betragen.

Die Lärmimmissionen aus dem künftigen Betrieb der Tankstelle unterschreiten die Istsituation (48-51 dB) an allen Immissionspunkten um mehr als 10 dB und führen somit zu keiner Änderung der ortsüblichen Immissionen bei den betroffenen Nachbarn. Es können daher auch keine Beeinträchtigungen in gesundheitlicher Hinsicht bei den betroffenen Nachbarn hervorgerufen werden. Aus medizinischer Sicht bedeutet dies, dass durch den Betrieb der Tankstelle keine subjektive Lärmmehrbelastung wahrnehmbar ist."

Zu den Immissionen durch Staub- und Luftschadstoffe stellte der medizinische Amtssachverständige fest, aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 22. April 2004 gehe hervor, dass selbst unter ungünstigsten Bedingungen der Immissionswert von Stickoxid um ein Vielfaches unter dem Immissionsgrenzwert liege. Auch andere mögliche Emissionen aus der geplanten Betriebsanlage, wie Sprühnebel aus der Waschanlage, flüchtige Treibstoffe und Emissionen aus der Ölfeuerungsanlage würden in so geringem Ausmaß emittiert, dass sie als Immissionen auch unter ungünstigsten Bedingungen keine gesundheitlichen Auswirkungen für die betroffenen Nachbarn hätten bzw. an den Grundstücksgrenzen der betroffenen Nachbarn gar nicht mehr aufträten.

Zur Lichteinwirkung stellte der medizinische Sachverständige fest, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 2. August 2004 werde der Grenzwert von 3 Lux bereits ab einer Entfernung von ca. 20 bis 30 m von der geplanten Tankstelle unterschritten. Diese Messung sei an der vergleichbaren Ö-Tankstelle in G erfolgt. Am Anwesen u.a. der Beschwerdeführer werde auf Grund der Entfernungen von der geplanten Tankstelle der Grenzwert von 3 Lux während der Tagzeit und von 1 Lux während der Nachtzeit deutlich unterschritten.

Dieser Sachverständige kam abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die entstehenden Immissionen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen aufträten bzw. mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.

Die Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens vom 17. September 2004 erfolgte im Hinblick auf die Berücksichtigung eines weiteren Messpunktes auf einem südlich von den Baugrundstücken gelegenen Grundstückes anderer Nachbarn.

In der Folge ergänzte der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten mit der Stellungnahme vom 18. Oktober 2004. Darin führte er insbesondere aus, dass die Lärmimmissionen der Doppelstaubsaugeranlage, die auf Grund ihres Geräuschcharakters als unangenehm empfunden würden, nach der Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen bei den betroffenen Nachbarn auch in längeren Verkehrspausen (dies sei der ungünstigste Fall) nicht wahrgenommen würden. Eine Beeinträchtigung der geistigen bzw. psychomotorischen Leistungsfähigkeit sei daher auszuschließen. Die übrigen Geräuschquellen wiesen keinen Geräuschcharakter und keine Informationshaltigkeit auf, die sich als gesundheitsstörend auswirkten. Kurzfristig mögliche Parkvorgänge von Lkw mit dieselbetriebenen Kühlaggregaten könnten den Grundgeräuschpegel um maximal 8 dB erhöhen. Diese Erhöhung der Lärmimmissionen sei jedoch auch in den Abendstunden zumutbar und führe zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Lärmimmissionen aus dem Tankstellenbereich entsprächen zum Teil einem Verkehrslärm. Zum Teil entstünden diese aus der Staubsaugeranlage sowie von den Kühlaggregaten der Lkws. Die Auswirkungen dieser Lärmimmissionen seien bereits oben beschrieben worden. Einzelne Geräuschquellen, wie z.B. Türen schließen, Starten und Abfahren, seien zwar getrennt als Lärmspitzen hörbar, lägen jedoch deutlich unter den Grenzwerten zu Lärmpegelspitzen am Abend und am Sonn- und Feiertag von 66 dB. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien daher nicht zu erwarten.

Die weiteren aus dem Tankstellenbereich entstehenden Lärmemissionen seien im Vergleich zum Verkehrslärm aus der Bundesstraße Nr. 69 von einer derartigen Intensität, dass sie von den betroffenen Nachbarn nicht getrennt wahrgenommen werden könnten. Wesentlich sei jedoch, dass sie so weit unter der derzeit vorherrschenden örtlichen Lärmsituation lägen, dass es zu keiner Erhöhung dieser Situation komme. Dadurch seien auch keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten.

NOx-Immissionen könnten bei Langzeiteinwirkungen in Konzentrationen von mehr als 0,3 mg/Kubikmeter luftgesundheitliche Schäden in den Atemwegen hervorrufen. Die Belastung durch die Tankstelle betrage 0,1 mg/m3 Luft an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer. Diese Mehrbelastung der Luft an NOx-Immmissionen sei, wie bereits im immissionstechnischen Gutachten festgestellt, auch in medizinischer Hinsicht irrelevant und wirke sich mit Sicherheit nicht auf die Gesundheit der betroffenen Nachbarn aus.

Physische Schäden könnten nur durch intensive UV-Lichteinwirkung, die jedoch durch Glas resorbiert werde, entstehen, wie z.B. durch Verblitzen oder durch intensive Sonnenbestrahlung oder auch durch Laserlicht. Physische Schäden seien daher im gegenständlichen Fall mit Sicherheit auszuschließen. Durch eine Umgebungsaufhellung von mehr als 3 Lux bei Tag und 1 Lux während der Nachtstunden könne es zu einer Belästigung kommen, welche zu einer negativen Beeinflussung des vegetativen Nervensystems bzw. zu einer Beeinträchtigung der Schlafqualität führen könne. Eine derartige starke Umgebungsaufhellung sei jedoch auf Grund der vorliegenden Unterlagen bei den betroffenen Nachbarn auszuschließen.

Mit dem an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gerichteten Schriftsatz vom 16. September 2005 (beim Gemeindeamt eingelangt am 19. September 2005) stellte die Erstmitbeteiligte den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 16. September 2005 in Spruchpunkt I die beantragte Baubewilligung unter Auflagen.

Am 3. Juni 2005 fand im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Tankstellenanlage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlich erteilte gewerbebehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft R vom 18. November 2004 statt. Gegenstand dieser Verhandlung waren gleichartige Einwände der Beschwerdeführer gegen die eingeholten Gutachten. In dieser Verhandlung erstattete u.a. der Amtsachverständige für Elektrotechnik auf der Grundlage ergänzend vorgelegter Unterlagen (siehe dazu im Einzelnen später) eine ergänzende Stellungnahme, in der er insbesondere die Vergleichbarkeit der Beleuchtungsanlage der zu Beleuchtungsstärkemessungen herangezogenen Tankstelle in G mit jener des verfahrensgegenständlichen Projektes feststellte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gab der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18. November 2004 mit Bescheid vom 14. Juni 2005 insoweit Folge, als die Betriebsbeschreibung dahingehend ergänzt wurde, dass durch "ein Parkverbotszeichen mit der Zusatztafel 'gilt für LKW mit laufenden Motoren und laufenden Kühlaggregaten' ... der Bereich beginnend von der südwestlichen Gebäudeflucht des Shop-Gebäudes in Richtung Nord-Osten bis zum Beginn der Grünfläche über die gesamte Breite des Grundstückes 374/2 als Parkverbotsbereich gekennzeichnet" werde und im "Bereich der Wartezone bei der Zufahrt zur Waschstraße deutlich sichtbar eine Tafel mit dem Hinweis angebracht" werde, "dass das Abspielen von Autoradios oder anderen Musikgeräten während der Wartezeit verboten ist." Weiters seien die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen - Einreichplan "Werbemedien" vom 23. Mai 2004, die Bestätigung der K-F.L. GmbH vom 27. Mai 2005 und die Angaben über die Beleuchtung "O Werbemedien" (zwei Seiten) - Bestandteil des Bescheides.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab der gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. September 2004 erhobenen Berufung der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid, da die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund des Devolutionsantrages bereits auf den Gemeinderat übergegangen sei. Der mit 16. September 2005 datierte erstinstanzliche Bescheid sei der Erstmitbeteiligten erst am 22. September 2005 zugestellt worden.

Das Verhandlungsprotokoll des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Juni 2005 wurde den Parteien des baurechtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2006 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer hielten alle ihre Einwände in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2006 aufrecht.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde erteilte in der Folge mit Bescheid vom 3. März 2006 (Spruchpunkt I) die beantragte Baubewilligung mit folgender Projektänderung:

"Projektsänderungen:

Gemäß Antragsmodifikation vom 10.11.2005 des Bauwerbers wird das Projekt auch im Bauverfahren dahingehend abgeändert, dass

              a)              ein Parkverbot für LKW mit laufenden Motoren und laufenden Kühlaggregaten im Bereich beginnend von der südwestlichen Gebäudeflucht des Shop-Gebäudes in Rich-tung Nord-Osten bis zum Beginn der Grünfläche über die gesamte Breite des Grundstü-ckes 374/2 gelten soll, wobei dies vom Konsenswerber durch entsprechende Parkverbotszeichen sicherzustellen ist

              b)              im Bereich der Wartezone bei der Zufahrt zur Waschstraße das Abspielen von Autoradios u. anderen Musikgeräten während der Wartezeit untersagt wird, wobei dies vom Konsenswerber durch eine entsprechend deutlich sichtbare Tafel sicherzustellen ist."

Der Gemeinderat führte nach Wiedergabe sämtlicher Gutachten und der zu diesen Gutachten erfolgten ergänzenden Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer aus, dass das Grundstück Nr. 373, KG A., zur Gänze als Bauland der Kategorie Industrie- und Gewerbegebiet 1 (Aufschließungsgebiet) ausgewiesen sei, das Grundstück Nr. 374/2, KG A., trage bis zu einer Tiefe von 60 m von der Verkehrsfläche (Bundesstraße) diese Widmung, der anschließende Teil sei größtenteils als "allgemeines Wohngebiet" (Aufschließungsgebiet) ausgewiesen. In letzterer Widmung sei die Verkehrsfläche vorgesehen. Die Verkehrsfläche sei im allgemeinen Wohngebiet zulässig, da das Bauvorhaben den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten diene und auf Grund der eingeholten immissionstechnischen als auch medizinischen Gutachten, die sich auf das gesamte Bauprojekt bezögen, keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursacht werde. (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Wohngebiet sei jedenfalls nicht das niedriger angesetzte Widmungsmaß der Widmungskategorie Allgemeines Wohngebiet anzusetzen, sondern auf die vom jeweiligen Grundstück ausgehenden Immissionen abzustellen und diese seien entsprechend der für die jeweilige Widmungskategorie geltenden Vorschriften zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des niedrigeren Widmungsmaßes bestehe sohin nicht (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0010 u.a.).

Zu der Einwendung, dass die Baugrundstücke im Überschwemmungsgebiet lägen, werde festgestellt, dass es sich dabei um keine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung handle. Diese werde zurückgewiesen. Hingewiesen werde aber darauf, dass das betroffene Gebiet nicht im Überschwemmungsgebiet liege.

Zur Einwendung, die Abstände zum Gebäude der Beschwerdeführer seien im schalltechnischen Gutachten zu hoch angegeben und entsprächen nicht den Naturmaßen, werde ausgeführt, dass sich die Angabe der Entfernung auf den Mittelpunkt der Anlage beziehe, da im gesamten Anlagenbereich Lärmquellen aufträten. In der Berechnung der einzelnen Quellen seien jedoch, wie dies eindeutig dem Rechenprotokoll entnommen werden könne, die genauen Abstände zum Haus der Beschwerdeführer berücksichtigt.

Die Behörde sei auf Grund der eingeholten und aus ihrer Sicht schlüssigen, widerspruchslosen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten (Schallschutz, Immissionsschutz, Lichttechnik, Verkehrstechnik, Medizin) zur Erkenntnis gelangt, dass eine für die Nachbarn unzumutbare Gefährdung bzw. Belästigung vermieden und das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werde. Es werde auch auf die Projektänderung verwiesen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könnte mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen könne nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden.

Es werde darauf hingewiesen, dass den Nachbarn ein Schutzanspruch gegen eine Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zukomme. Der Nachbar eines Bauvorhabens habe im baubehördlichen Bewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechterten.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde, insbesondere gestützt auf die aus ihrer Sicht schlüssigen, widerspruchslosen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zur Ansicht gelangt, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Bauvorhabens unter Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Auflagen eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 26 Stmk. BauG, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz, nicht gegeben sei und das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werde und zulässig sei.

Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bilden die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Vorstellung.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer in schalltechnischer und immissionstechnischer Hinsicht holte die belangte Behörde weitere Stellungnahmen der Fachabteilung 17 C des Amtes der Stmk. Landesregierung ein.

In der ergänzenden immissionstechnischen Stellungnahme vom 31. Mai 2006 wird ausgeführt, dass das Vorhaben im Zuge des gewerberechtlichen Verfahrens aus luftreinhaltetechnischer Sicht beurteilt worden sei. Dies sei in erster Instanz durch das Gutachten vom 22. April 2004, ergänzt am 30. August 2004 betreffend die Änderung der Fahrbewegungen, erfolgt. Weiters seien die Auswirkungen der Anlage in der Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates am 3. Juni 2005 (dies betrifft das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren der Anlage) beurteilt worden. Beide Gutachten kämen übereinstimmend zum Schluss, dass die durch Emissionen auf den Baugrundstücken verursachten Zusatzbelastungen von Stickstoffoxiden und PM 10 (Feinstaub) als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten seien. Aus dem immissionstechnischen Gutachten, das für den Unabhängigen Verwaltungssenat erstellt worden sei, gehe hervor, dass die maximalen Zusatzbelastungen für NO2 bei 4,5 µg/m3 als Halbstundenmittelwert und für PM 10 bei 0,25 µg/m3 als Tagesmittelwert lägen.

Jener Schadstoff aus den Verbrennungsmotoren, der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (ImmissionsschutzG Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der geltenden Fassung) mit dem höchsten Massenstrom auftrete, sei Stickstoffdioxid. Der Grenzwert betrage 200 µg/m3 als Halbstundenmittelwert. Auch die Immissionen von Stäuben seien nach dem IG-L begrenzt. Der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) betrage 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, wobei bei PM 10 derzeit jährlich 30 Überschreitungen toleriert würden. Als Jahresmittelwert sei eine Grenze von 40 µg/m3 festgelegt. Wenn in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen aufträten, so erhöhten zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, sei das Irrelevanzkriterium aufgestellt worden. Es besage, dass Immissionszusatzbelastungen unter der Geringfügigkeitsschwelle, das seien für Kurzzeitmittelwerte (bis 95 %-Perzentile) 3 % des Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte 1 % des Grenzwertes, toleriert werden könnten.

Das Gebiet der Gemeinde R Umgebung werde in der Statuserhebung PM 10 2002 bis 2005 als Sanierungsgebiet vorgeschlagen, da davon auszugehen sei, dass dort die Grenzwerte für Feinstaub nicht eingehalten würden. Für Stickstoffdioxid sei auf Grund von Immissionsmessungen nicht mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wären dort also durchaus "relevante" Zusatzbelastungen möglich.

Zu den in der Vorstellung die Luftreinhaltung betreffenden Punkten werde Folgendes ausgeführt:

Zu Punkt 3.2.1. der Vorstellung (betreffend die unterschiedlich angenommene Frequenz der Kraftfahrzeuge pro Stunde im verkehrstechnischen Gutachten) sei festzuhalten, dass sich im Zuge des Verfahrens eine Erhöhung der Verkehrsfrequenz ergeben habe, die nachträglich beurteilt worden sei (Hinweis auf Seite 26 des Bescheides des Gemeinderates vom 3. März 2006).

Zu Punkt 3.2.7.2. der Vorstellung (entsprechend dem Gutachten vom 30. August 2004 würden zeitweise Zweidrittel der NOx-Emissionen schon allein durch die Belieferung der Tankstelle verursacht): Um die für die Nachbarschaft ungünstigsten Verhältnisse zu beschreiben, sei die Annahme getroffen worden, dass in der am stärksten belasteten (halben) Stunde zusätzlich zum Verkehr der Fahrzeuge, die die Tankstelle zum Tanken und Einkaufen sowie zum Autowaschen aufsuchten, auch eine Treibstofflieferung erfolge. Dieser Beurteilungszeitraum werde deshalb gewählt, da die Immissionsgrenzwerte für NO2 als Halbstundenmittelwerte festgelegt seien. Zur Ermittlung der Emissionen sei davon ausgegangen worden, dass der Motor des Tankfahrzeugs während der Befüllung der Tanks nicht abgestellt werde. Dazu komme, dass die Emissionen von Lkw-Motoren deutlich höher seien, als jene der Pkws. Daraus ergebe sich der hohe Anteil der Emissionen des Tankfahrzeuges an den Gesamtemissionen in der ungünstigsten Situation.

Zu Punkt 2.3.8. der Vorstellung, Seite 21, vorletzter Absatz (richtig Punkte 3.2.8.: die Annahme des Sachverständigen, wonach die Mehrbelastung der Luft am NOx-Immissionen bei den Beschwerdeführern medizinisch irrelevant sei, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführer verwiesen dazu auch auf ihre Stellungnahme zur bisherigen Beurteilung durch die Luftgüteüberwachung), werde, obwohl die Basis dieser Äußerung nicht erkennbar sei, zur Frage der Irrelevanz Folgendes ausgeführt: Für beide betrachteten Schadstoffe (NO2 und PM 10, das seien jene, die im Vergleich zu Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom emittiert würden) zeigten die Ausbreitungsberechnungen, dass die Zusatzbelastungen unter den oben angeführten Schwellen lägen. Für NO2 (Halbstundenmittelwert, Grenzwert 200 µg/m3) liege diese Schwelle bei 6 µg/m3, für PM 10 (Tagesmittelwert, Grenzwert 50 µg/m3) bei 1,5 µg/m3.

Der schalltechnische Amtssachverständige Ing. C.L. teilte der belangten Behörde am 19. Juli 2006 mit, dass für eine abschließende Beurteilung Daten über den Verkehrsverlauf im betreffenden Bereich (Tagganglinien) notwendig seien.

Auf Grund der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 9. August 2006 erfolgte eine weitere schalltechnische Stellungnahme vom 9. November 2006. Darin wird ausgeführt, der Vertreter der Erstmitbeteiligten habe dargelegt, dass bereits in den vorliegenden Gutachten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt worden seien. Dem schalltechnischen Amtssachverständigen liege nunmehr der "Good Practice Guide (GPG)" der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission betreffend die Beurteilung von Lärm, (European Commission Working Group Assessment of Exposure to Noise-WG-AEN), Version 1, 5.1.2. 2003 vor. Dieser GPG stelle den Stand der Technik dar und behandle generelle Vorgehensweisen und spezielle technische Fragestellungen, hervorgerufen durch die END (Environmental Noise Directive). Unter Punkt 3.2. seien "Toolkits for input data - source related issues, road traffic" angeführt, die die Vorgehensweise bei Fehlen relevanter Eingangsdaten regelten. Diesen könne entnommen werden, dass bei Fehlen relevanter Daten die Werte für Wochentage für Wochenenden einzusetzen seien (Tool 3). Ein signifikanter Unterschied, der sich wesentlich auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirke, sei sohin für Wochentag/Wochenende nicht gegeben. Ebenso sei kein signifikanter Unterschied für besondere Nutzungen ableitbar. Unabhängig von der Nutzung umgebender Orte und des damit verbundenen Verkehrs ließen sich auf Basis des GPG keine relevanten Schallimmissionen bezüglich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ableiten. Weiters seien in den vorliegenden Gutachten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse messtechnisch erfasst worden und auf Grund der Ausführungen des GPG seien diese als repräsentativ zu qualifizieren. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass das vorliegende schalltechnische Gutachten fachlich richtig und nachvollziehbar sei und eine Ergänzung nicht notwendig sei.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass weder die Frage der Zufahrt zum beantragten Projekt noch die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle (der erstinstanzliche Bescheid vom 31. Oktober 2005 hatte Auflagen betreffend die Zufahrt enthalten, die in der Folge in dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. März 2006 nicht aufrechterhalten wurden). Auf den diesbezüglich Einwand im Punkt 3.1.2. der Vorstellung sei daher nicht weiter einzugehen.

Weiters komme dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes zu, sodass seitens der belangten Behörde nur der Aspekt des Immissionsschutzes zu prüfen sei.

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin unter Punkt 3.1.4. der Vorstellung geltend mache, dass sie auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen plane und dort der Wohncharakter nicht mehr gegeben wäre, werde festgehalten, dass das lärmtechnische Gutachten von der Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens ausgehe und dies auch als Grundlage für die weitere Begutachtung herangezogen worden sei.

Auch der in Punkt 3.1.6. der Vorstellung erhobene allgemeine Einwand zum Flächenwidmungsplan könne nicht näher beurteilt werden, da es im vorliegenden Fall nur um die baurechtlichen Belange gehe.

Zu der aufgeworfenen Hochwasserproblematik werde darauf hingewiesen, dass diese Frage kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle und daher keiner näheren Beurteilung zu unterziehen sei.

Zu den Punkten 3.1.8. und 3.1.9. der Vorstellung (Die im Rahmen des Projektes geplante Verkehrsfläche hinter dem Shop-Gebäude befinde sich im Allgemeinen Wohngebiet und widerspreche dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan bzw. soweit die Verkehrsfläche im allgemeinen Wohngebiet liege. Es träten wesentlich verschärfte Voraussetzungen für den Immissionsschutz gegenüber Nachbarn ein. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die hinter dem Tankstellengebäude im Wohngebiet liegende Verkehrsfläche von Fahrzeugen befahren würden, die vor bzw. nach der Waschstraße stauten. Die durch die entsprechende "Vorwäsche" bzw. "Nachreinigung" entstehenden Geräusche, die dazu verwendeten Maschinen u.ä., seien bisher gutachterlich nicht beachtet worden. Für den von dieser Verkehrsfläche ausgehendem Lärm trete durch die dahinterliegende Front des Tankstellengebäudes eine entsprechende Resonanz bzw. verstärkende Ableitung des Schalles ein, welche sich in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer auswirke.) werde auf das immissionstechnische Gutachten und auch auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Stmk. Landesregierung verwiesen, auf das noch später näher einzugehen sei.

Zum Einwand hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens und der Beurteilung des gegenständlichen Projektes lasse sich zusammenfassend Folgendes ausführen:

Der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 9. November 2006 für die weitere Beurteilung der Lärmbelastung eine Verkehrszählung für notwendig erachtet. Der Vertreter der Erstmitbeteiligten habe dazu darauf hingewiesen, dass bereits in den vorliegenden Gutachten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (also u.a. der gegebene Verkehrslärm) berücksichtigt worden seien. Der Amtssachverständige habe der weiteren Beurteilung den GPG zu Grunde gelegt. Dieser GPG stelle den Stand der Technik dar und behandle generelle Vorgehensweisen und spezielle technische Fragestellungen, hervorgerufen durch die END. Unter Punkt 3.2. "Toolkits for input data - source related issues, road traffic" seien Toolkits für die Vorgehensweise bei Fehlen relevanter Eingangsdaten angeführt. Danach könnten bei Fehlen relevanter Daten die Werte für Wochentage für Wochenenden eingesetzt werden. Ein signifikanter Unterschied, der sich wesentlich auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirke, sei sohin für Wochentag/Wochenende nicht gegeben. Ebenso sei kein signifikanter Unterschied für besondere Nutzungen ableitbar. Unabhängig von der Nutzung umgebender Orte und des damit verbundenen Verkehrs ließen sich auf Basis des GPG keine relevanten Schallimmissionen bezüglich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ableiten.

Weiters seien in den vorliegenden Gutachten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse messtechnisch erfasst worden und auf Grund der Ausführungen des GPG seien diese als repräsentativ zu qualifizieren.

Zusammenfassend stelle der Amtssachverständige aus gutachterlicher Sicht fest, dass das vorliegende schalltechnische Gutachten fachlich richtig und nachvollziehbar sei und aus seiner Sicht eine Ergänzung nicht notwendig sei.

Dagegen hätten sich die Beschwerdeführer damit gewendet, dass sie diese Stellungnahme nicht nachvollziehen könnten, da sie nicht in Deutsch abgefasst sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Anwendung der Amtssprache Deutsch nicht auf Beurteilungsgrundlagen eines Sachverständigen erstrecke. Der Sachverständige habe sein Gutachten auf wissenschaftlichem Niveau unter Zugrundelegung von dem Stand der Technik entsprechenden Beurteilungsgrundlagen zu erstellen. Dabei sei er nicht an die Amtssprache Deutsch gebunden. Die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen sei aber eindeutig in deutscher Sprache abgefasst, was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt werden könne. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens durch eine Partei erstrecke sich auf die Verständlichkeit nach den allgemeinen Denkgesetzen. Da einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Schalltechnik jederzeit zuzumuten sei, dass er sich englischsprachiger Literatur bediene, gehe diese Kritik der Beschwerdeführer daher ins Leere. Dies sei auch damit zu begründen, dass auf Basis der Rechtsgrundlagen der EU alle Dokumente in die jeweiligen Landessprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen seien. Von dieser Regelung sei aber der GPG nicht erfasst, da er sich nicht an den B

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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