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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0269 2Stammrechtssatz
Leistet ein Zeuge in einem Strafverfahren einer Ladung nicht Folge, worauf die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und der Zeuge zu einem neuerlichen Termin geladen wird, dem er abermals nicht Folge leistet, worauf das Strafverfahren gem § 51 Abs 5 VStG eingestellt werden muß, so handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie - auch nach der Einstellung des Strafverfahrens, in dem der Zeuge aussagen sollte - der Berufung des Zeugen gegen die Verhängung der Zwangsstrafe durch die Erstbehörde nicht Folge gibt, zumal der Verpflichtung nicht entsprochen wurde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030323.X02Im RIS seit
09.05.1990