RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0323

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs5;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2 Abs1;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0269 2

Stammrechtssatz

Leistet ein Zeuge in einem Strafverfahren einer Ladung nicht Folge, worauf die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und der Zeuge zu einem neuerlichen Termin geladen wird, dem er abermals nicht Folge leistet, worauf das Strafverfahren gem § 51 Abs 5 VStG eingestellt werden muß, so handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie - auch nach der Einstellung des Strafverfahrens, in dem der Zeuge aussagen sollte - der Berufung des Zeugen gegen die Verhängung der Zwangsstrafe durch die Erstbehörde nicht Folge gibt, zumal der Verpflichtung nicht entsprochen wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030323.X02

Im RIS seit

09.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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