RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0070

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme läßt ein verwertbares Ergebnis erwarten, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille der Blutalkoholgehalt zu einer auch

mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen läßt (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030070.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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