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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme läßt ein verwertbares Ergebnis erwarten, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille der Blutalkoholgehalt zu einer auch
mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen läßt (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030070.X02Im RIS seit
12.06.2001