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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs4 idF 1969/209 ;Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 93 Abs 4 StVO ist darauf zu achten, daß den Benützern öffentlicher Verkehrsmittel der Zugang zu einer Haltestelle in ihrem gesamten Bereich auf kürzestem Weg ermöglicht wird (Hinweis E 19.11.1964, 42/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020100.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009