RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0219

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt

Norm

BinnSchiffKonzG 1978 §10 Abs6;
B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß eine Landesregierung nur für den örtlichen Bereich des jeweiligen Landes rechtswirksam tätig werden kann, wird durch die lex specialis des Art 15 Abs 7 erster Satz B-VG idF 1975/316 für die dort genannten Fälle unter den dort genannten Voraussetzungen durchbrochen. Ein Anwendungsfall ist § 10 Abs 6 BinnSchiffKonzG (Hinweis E 17.5.1989, 87/03/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020219.X05

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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