RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung nach § 5 Abs 6 StVO besteht auch noch Stunden nach dem Verkehrsunfall, wenn sie ein praktisch verwertbares Ergebnis erbringen kann (Hinweis E 9.5.1966, 627/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030070.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten