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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;Rechtssatz
Das Gesetz hat die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils gesondert für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem Kraftfahrzeuglenker gesondert auferlegt. Die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger ist
nicht pönalisiert (Hinweis E 8.7.1988, 85/18/0068, 22.2.1989, 88/03/0054). Diese Erwägungen sind auch auf Fälle, in denen es sich um die Beladung eines Sattelkraftfahrzeuges handelt, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020160.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009