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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ersuchen, von einer Bestrafung Abstand nehmen zu wollen, in Verbindung mit der dafür gegebenen Begründung (Wahrnehmung eines Gerichtstermines) und mit dem Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung schlechthin wird nicht nur die Höhe der auferlegten Strafe in Beschwerde gezogen oder ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs 1 VStG geltend gemacht, sondern die Strafverfügung als solche für rechtswidrig erachtet und bekämpft.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009