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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn nicht von einer nachträglichen Änderung der bei Ausstellung der Amtsbescheinigung (hier nach § 14 Abs 1 lit b Slbg GVG 1986) - die Bescheidqualität der Amtsbescheinigung vorausgesetzt -, daß es sich beim Gegenstand eines Rechtsgeschäftes nicht um ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Rechtsgeschäft handelt, objektiv vorliegenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse, in welchem Falle nicht von derselben und demnach von einer bereits entschiedenen Sache gesprochen werden könnte (Hinweis E 3.7.1987, 86/02/0019), auszugehen ist, so ist durch den Bescheid, mit dem der Antrag der Partei auf "Zurückziehung" dieser Amtsbescheinigung als unzulässig
zurückgewiesen wird, keine Rechtsverletzung der Partei eingetreten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEinwendung der entschiedenen SacheZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020139.X02Im RIS seit
09.05.1990Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009