RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0139

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
GVG Slbg 1986 §14 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn nicht von einer nachträglichen Änderung der bei Ausstellung der Amtsbescheinigung (hier nach § 14 Abs 1 lit b Slbg GVG 1986) - die Bescheidqualität der Amtsbescheinigung vorausgesetzt -, daß es sich beim Gegenstand eines Rechtsgeschäftes nicht um ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Rechtsgeschäft handelt, objektiv vorliegenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse, in welchem Falle nicht von derselben und demnach von einer bereits entschiedenen Sache gesprochen werden könnte (Hinweis E 3.7.1987, 86/02/0019), auszugehen ist, so ist durch den Bescheid, mit dem der Antrag der Partei auf "Zurückziehung" dieser Amtsbescheinigung als unzulässig

zurückgewiesen wird, keine Rechtsverletzung der Partei eingetreten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEinwendung der entschiedenen SacheZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020139.X02

Im RIS seit

09.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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