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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0161 E 21. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ist einem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, ist es der Rechtsmittelbehörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu treffen. Tut sie es dennoch, ist ein solcher Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030096.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009