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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, ist der Beh nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nimmt (Hinweis auf E 16.11.1988, 88/03/0100).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009