RS Vwgh 1990/5/9 89/03/0100

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, ist der Beh nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nimmt (Hinweis auf E 16.11.1988, 88/03/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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