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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0376 E 28. Februar 1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Geständnis, innerhalb von drei Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol, nämlich zwei Achtel Weißwein gespritzt, getrunken zu haben, berechtigt die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe, unabhängig von körperlichen Symptomen des Lenkers.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180184.X02Im RIS seit
12.06.2001