RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0177

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Behörde muß den in der Lenkerauskunft fehlenden Teil nicht ausdrücklich im Spruch ihres Straferkenntnisses anführen. Durch die wörtliche Wiedergabe der - unvollständigen - Lenkerauskunft ergibt sich hier im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0069) eindeutig, wegen welchen Mangels in der Lenkeranfrage die Bestrafung erfolgt.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X05

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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