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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde muß den in der Lenkerauskunft fehlenden Teil nicht ausdrücklich im Spruch ihres Straferkenntnisses anführen. Durch die wörtliche Wiedergabe der - unvollständigen - Lenkerauskunft ergibt sich hier im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0069) eindeutig, wegen welchen Mangels in der Lenkeranfrage die Bestrafung erfolgt.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X05Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008