RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0175

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn ein Beschwerdeführer von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt wurde, weil er den Führerschein auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, die Berufungsbehörde aber dann den Schuldspruch dahin abänderte, der Beschuldigte habe den Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt, so handelt es sich, weil es sich bei den alternativen Fällen des § 102 Abs 5 lit a KFG um zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände handelt, nicht um eine zulässige Konkretisierung desselben Sachverhaltes, den auch die Erstbehörde annahm, sondern um die Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat. Dies ist der Berufungsbehörde aber gem § 66 Abs 4 AVG verboten (Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1962, E 5.6.1987, 87/18/0022).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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