Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041Rechtssatz
An Geheimhaltung der Daten zur Expeditivität eines Richters - auch dieser ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG - besteht ein Interesse dieses Richters, das die Interessen eines Auskunftwerbers für Zwecke einer Disziplinaranzeige und einer Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010