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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ungeachtet der Weigerung des Beschuldigten, seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse bekanntzugeben, hat die Behörde nach der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen über diese bis nun verschwiegenen Umstände zu machen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0172). Diese rechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht auf Geldstrafen jeder Höhe anzuwenden, weil dadurch dem in § 39 Abs 2 AVG verankerten Grundsatz der möglichesten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zuwidergehandelt werden würde, nämlich in Fällen, da relativ geringe Geldstrafen verhängt wurden. Amtswegige Nachforschungen nach den Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eines Bestraften, der solche Angaben ausdrücklich verweigert hat, können daher von der Behörde nicht in jedem Fall verlangt werden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X06Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008