RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0147

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen anstatt, folgt man der Ansicht des Beschuldigten über die Rechtzeitigkeit aller seiner Rechtsbehelfe im Hauptverfahren, in der Sache abgewiesen wurde, kann keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180147.X03

Im RIS seit

11.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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