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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
In dem Umstand, daß der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen anstatt, folgt man der Ansicht des Beschuldigten über die Rechtzeitigkeit aller seiner Rechtsbehelfe im Hauptverfahren, in der Sache abgewiesen wurde, kann keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180147.X03Im RIS seit
11.05.1990