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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Aus Art 20 Abs 1 B-VG geht hervor, daß die Österreichische Rechtsordnung im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Entscheidung zweier unabhängiger Instanzen nicht kennt. Gibt es aber zwei Instanzen, dann steht es der Berufungsbehörde, wenn sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, frei, schon vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz dieser entsprechende Weisungen zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180046.X01Im RIS seit
11.05.1990