RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0175

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;

Rechtssatz

Wo die Anhaltung eines KfZ-Lenkers (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lita) erfolgt, ist unentscheidend, ebenso, ob das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht hiebei seine Befugnisse überschritten hat oder nicht (unbestritten ist hier, daß der Beschwerdeführer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt hat Hinweis E 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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