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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Wo die Anhaltung eines KfZ-Lenkers (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lita) erfolgt, ist unentscheidend, ebenso, ob das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht hiebei seine Befugnisse überschritten hat oder nicht (unbestritten ist hier, daß der Beschwerdeführer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt hat Hinweis E 5.6.1978, 2599/77, VwSlg 9577 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008