RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0195

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Entfernt sich ein unfallsbeteiligter Fahrzeuglenker trotz Behauptung der Sachbeschädigung durch einen anderen ohne gegenseitigen Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Tatort, so tut er dies insoweit auf eigenes Risiko, daß es ihm allenfalls nicht gelingen könnte, den von der Behörde prima facie angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen (Hinweis E 20.4.1989, 85/18/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180195.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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