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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Entfernt sich ein unfallsbeteiligter Fahrzeuglenker trotz Behauptung der Sachbeschädigung durch einen anderen ohne gegenseitigen Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Tatort, so tut er dies insoweit auf eigenes Risiko, daß es ihm allenfalls nicht gelingen könnte, den von der Behörde prima facie angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen (Hinweis E 20.4.1989, 85/18/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180195.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008