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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der KGrundstücksverwertungsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 27. Februar 2008, Zl. FA13B-12.05-G79/2008-16, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz richtete mit Bescheid vom 10. Jänner 1990, u.a. an die Beschwerdeführerin gemäß § 70a Stmk. Bauordnung 1968 den Auftrag, die konsenswidrige Nutzung der auf den Grundstücken Nr. 2034/1, 2034/8 und 2033/4, alle KG G., befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz bestätigte diesen Bescheid mit Bescheid vom 21. Juni 1990 im maßgeblichen Teil des Spruches. Der Gemeinderat berichtigte mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 eine Grundstücksnummer (Nr. 2033/3 anstatt 2034/1).
In der Folge wurden über die Beschwerdeführerin Zwangsstrafen verhängt und gleichzeitig jeweils eine weitere Zwangsstrafe für den Fall angedroht, dass die Bescheidadressatin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollte.
So verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 27. Juni 2007 eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,--, da sie folgende bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe:
"Die konsenswidrige Nutzung der auf Grundstück Nr. 2034/8, KG G..., bestehenden Halle als Lebensmittel- und Haushaltsmarkt binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21.06.1990, GZ.: ..., zu unterlassen."
Für den Fall der weiteren Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer führe lapidar aus, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welchen Verpflichtungen sie nicht nachgekommen sei. Diesem Vorbringen könne in keiner Weise der Inhalt zugemessen werden, dass die für Steinindustriezwecke bewilligte bauliche Anlage nicht als Halle für Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt genutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft machen können, dass die gegenständliche bauliche Anlage tatsächlich konsensgemäß genutzt werde. Die verhängte Zwangsstrafe sei daher zu Recht ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und 2 VVG sieht für die Verhängung von Zwangstrafen Folgendes vor:
"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in erster Instanz die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes behauptet werde, ohne auch nur ansatzweise im Bescheid anzuführen, in welcher Form eine solche vorliege bzw. wann diese konsenswidrige Nutzung (von wem) festgestellt worden sei. Es könne nicht die Verpflichtung der Partei sein, das Gegenteil nachzuweisen. Dies umso mehr, als ein "Negativ-Beweis" nahezu unmöglich sei. Die Behörde müsse einen Bescheid in einer nachvollziehbaren Weise begründen und sie hätte den entsprechenden Sachverhalt, nämlich die konsenswidrige Nutzung genau festzustellen und die Art und den Umfang dieses Gesetzesverstoßes in den Bescheid einfließen lassen müssen. Eine weiter gehende Begründung der seinerzeitigen Berufung sei nicht möglich gewesen, da mangels Feststellung der einen Verstoß rechtfertigenden Grundlagen kein weiteres Vorbringen der Partei notwendig sei. Die Behörde müsse die Art des Verstoßes als auch den entsprechenden Zeitraum in nachvollziehbarer Weise feststellen.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass die konsenswidrige Nutzung der in Frage stehenden Grundstücke mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt festgestellt worden war. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 21. Juni 1990 abgewiesen.
Auch mit dem verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem im Zusammenhang mit der konsenswidrigen Nutzung neuerlich eine Zwangsstrafe ausgesprochen worden war, wurde - wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben - darauf Bezug genommen, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, die konsenswidrige Nutzung der bestehenden Halle als Lebensmittel- und Haushaltsmarkt binnen einer Frist von einer Woche ab der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates vom 21. Juni 1990 zu unterlassen, nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin tut mit den aufgeworfenen Verfahrensmängeln die Wesentlichkeit dieser behaupteten Verfahrensfehler nicht dar. Insbesondere behauptet sie nicht, dass die auf den angeführten Grundstücken bestehende Halle im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz, aber auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als Lebensmittel- und Haushaltsmarkt, sondern als Halle für Steinindustriezwecke verwendet wurde, dass sie die angesprochene Verpflichtung also erfüllt habe. Auch andere Gründe für die Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG führt die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060063.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009