RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0179

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei einer vollinhaltlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung und mit einer Abänderung im festgestellten Sachverhalt iSd § 44a lit a VStG nicht verpflichtet, den gesamten Spruch eines Straferkenntnisses iSd § 44a VStG zu wiederholen (Hinweis E 13.1.1982, 81/03/0219, 15.1.1982, 81/02/0296).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180179.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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