RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0175

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs7;

Rechtssatz

Dem Lenker eines KfZ steht es frei, einen beliebigen Weg zum Fahrtziel zu wählen - insofern dadurch nicht gegen andere Vorschriften des KFG oder der StVO verstoßen wird. Nähert er sich bei einem solchen Weg allerdings auf 10 Straßenkilometer oder weniger einer Waage, so ist er auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verpflichtet, das höchste zulässige Gesamtgewicht iSd § 101 Abs 7 Satz 1 KFG prüfen zu lassen. Ist die Waage in X vom Anhalteort Y 11 km entfernt, besteht somit keine Verpflichtung des Lenkers, sein Fahrzeug zu dieser Waage zu lenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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