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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs7;Rechtssatz
Dem Lenker eines KfZ steht es frei, einen beliebigen Weg zum Fahrtziel zu wählen - insofern dadurch nicht gegen andere Vorschriften des KFG oder der StVO verstoßen wird. Nähert er sich bei einem solchen Weg allerdings auf 10 Straßenkilometer oder weniger einer Waage, so ist er auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verpflichtet, das höchste zulässige Gesamtgewicht iSd § 101 Abs 7 Satz 1 KFG prüfen zu lassen. Ist die Waage in X vom Anhalteort Y 11 km entfernt, besteht somit keine Verpflichtung des Lenkers, sein Fahrzeug zu dieser Waage zu lenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008