RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0153

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
ZPO §294;

Rechtssatz

Eine Privaturkunde begründet gem § 294 ZPO grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren; dies allerdings unter der Voraussetzung, daß sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem Handzeichen versehen sind. Letzteres liegt bei der Einlaufstampiglie eines Rechtsanwaltes, die jeder Unterfertigung und jedes Handzeichens entbehrt, nicht vor.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180153.X04

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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