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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Privaturkunde begründet gem § 294 ZPO grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren; dies allerdings unter der Voraussetzung, daß sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem Handzeichen versehen sind. Letzteres liegt bei der Einlaufstampiglie eines Rechtsanwaltes, die jeder Unterfertigung und jedes Handzeichens entbehrt, nicht vor.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180153.X04Im RIS seit
11.05.1990Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008