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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Von einem Sammeldelikt ist bei Deliktstypen zu sprechen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, die Gewerbsmäßigkeit oder die Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellen, und zwar dann, wenn die Lebensführung oder innere Haltung abgegolten werden soll, die Einzeltaten nur als deren Ausdruck in Betracht kommen und vom Deliktstypus her gesehen funktional und wertmäßig eine Einheit bilden
(Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180197.X05Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008