RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0022

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §41;

Rechtssatz

Die ordentliche Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens setzt nur voraus, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat derart zur Kenntnis gebracht wird, daß er in der Lage ist, alle im Einzelfall in Frage kommenden Verteidigungsmittel anzuwenden; darüberhinaus hat die Verwaltungsstrafbehörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180022.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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