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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 58 AVG über Inhalt und Form der Bescheide allein muß nicht dazu führen, daß dem betreffenden Verwaltungsakt nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommen kann. Enthält nämlich eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (seit der AVG-Nov 1982: unter leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden) oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (Hinweis B VS 15.12.1977, 934,1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010