RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0040

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 58 AVG über Inhalt und Form der Bescheide allein muß nicht dazu führen, daß dem betreffenden Verwaltungsakt nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommen kann. Enthält nämlich eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (seit der AVG-Nov 1982: unter leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden) oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (Hinweis B VS 15.12.1977, 934,1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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