RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0198

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0162 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allg

menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber ein Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen

Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180198.X01

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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