RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0165

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist auch die Beschuldigteneinvernahme als Beweismittel anzusehen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180165.X02

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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