Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist auch die Beschuldigteneinvernahme als Beweismittel anzusehen.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180165.X02Im RIS seit
11.05.1990Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008