RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180004.X01

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten