RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
beobachten
merken

Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041

Rechtssatz

Aus § 4 Auskunftspflichtgesetz ergibt sich nicht zwingend, daß jede ablehnende Erledigung eines Auskunftsbegehrens ipso iure als Bescheid zu qualifizieren ist. Enthält eine Mitteilung der Behörde auf ein Auskunftsverlangen die Erklärung, daß weitere Auskünfte nicht erteilt werden können, ist dies eine normative Entscheidung über einen Teil des Auskunftsverlangens und damit der Spruch eines Bescheides gem § 58 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten