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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0041Rechtssatz
Aus § 4 Auskunftspflichtgesetz ergibt sich nicht zwingend, daß jede ablehnende Erledigung eines Auskunftsbegehrens ipso iure als Bescheid zu qualifizieren ist. Enthält eine Mitteilung der Behörde auf ein Auskunftsverlangen die Erklärung, daß weitere Auskünfte nicht erteilt werden können, ist dies eine normative Entscheidung über einen Teil des Auskunftsverlangens und damit der Spruch eines Bescheides gem § 58 Abs 1 AVG.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180040.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010