RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037, E 22.1.1988, 87/18/0116, E 26.5.1989, 89/18/0043) kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180022.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten