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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs 2 a lit b StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 2 a lit a StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180186.X01Im RIS seit
12.06.2001