RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0197

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von § 82 Abs 1 StVO, sondern eben von § 99 Abs 3 lit d StVO erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180197.X01

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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