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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0154 E 16. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Für die Frage, ob der Beschuldigte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, dass er "einwandfrei" deutsch spricht, sondern allein darauf, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich machen kann.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180163.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008