RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0163

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0154 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob der Beschuldigte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, dass er "einwandfrei" deutsch spricht, sondern allein darauf, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich machen kann.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180163.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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