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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG feststellen zu dürfen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180022.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013