RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0022

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Es widerspricht dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG feststellen zu dürfen.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180022.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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