Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
§ 102 Abs 5 lit a KFG beinhaltet zwei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen, deren Verletzung jeweils allein die Bestrafung eines Lenkers rechtfertigt: Sowohl jener Lenker ist strafbar, der den Führerschein auf Fahrten nicht mitführt, als auch jener, der den Führerschein den genannten Organen auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt, ganz unabhängig davon, ob er nun den Führerschein auf der Fahrt mitgeführt hat oder nicht (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0026, VwSlg 10779 A/1982, E 19.12.1985, 85/02/0272, E 5.6.1987, 87/18/0022).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008