RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0171

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die Wendung im § 52 lit a Z 10a StVO - Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist - ist ein an die Verkehrsteilnehmer gerichtetes Verbot und stellt daher im Falle

seiner Übertretung die verletzte Verwaltungsvorschrift dar. In welchem Abschnitt der Straßenverkehrsordnung sich dieses Verbot befindet, ist rechtlich unentscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180171.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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