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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Die Wendung im § 52 lit a Z 10a StVO - Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist - ist ein an die Verkehrsteilnehmer gerichtetes Verbot und stellt daher im Falle
seiner Übertretung die verletzte Verwaltungsvorschrift dar. In welchem Abschnitt der Straßenverkehrsordnung sich dieses Verbot befindet, ist rechtlich unentscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180171.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008