RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0197

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §22 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte Werbezettel nicht eigenhändig an den Kraftfahrzeugen angebracht, hat er vielmehr die Veranlassung bestimmter Einzelpersonen zu den Werbungshandlungen namens einer GmbH iSd § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich zu verantworten, dann kann von den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen eines fortgesetzten Deliktes keine Rede sein (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980; daß sich hier die Delikte insbesondere nach den verschiedenen Tatzeiten voneinander unterscheiden, ergibt sich hier aus der Fassung des Spruches des erstinanzlichen Straferkenntnisses, der jeweils unter einer Tatzeit auch mehrere in räumlicher Nähe gelegene Tatorte unter einem Delikt zusammenfaßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180197.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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