RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0179

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Neben der Angabe von Tatort und Tatzeit ist beim Delikt des § 15 Abs 1 StVO nur die Feststellung erforderlich, daß der Lenker eines Fahrzeuges rechts überholt habe, obwohl die Fälle des § 15 Abs 2 StVO und des § 15 Abs 2a StVO nicht vorlagen. Eine weitere Konkretisierung des Spruches ist weder erforderlich noch nach den Regeln der Denkgesetze möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180179.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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