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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Neben der Angabe von Tatort und Tatzeit ist beim Delikt des § 15 Abs 1 StVO nur die Feststellung erforderlich, daß der Lenker eines Fahrzeuges rechts überholt habe, obwohl die Fälle des § 15 Abs 2 StVO und des § 15 Abs 2a StVO nicht vorlagen. Eine weitere Konkretisierung des Spruches ist weder erforderlich noch nach den Regeln der Denkgesetze möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180179.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010